Die (entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht) unzweifelhaft nur gegen das Berufungsurteil in der Sache im verbundenen Verfahren gerichtete Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die (entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht) unzweifelhaft nur gegen das Berufungsurteil in der Sache im verbundenen Verfahren gerichtete Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Umstand allein, dass gleich gelagerte Rechtsfragen wie in diesem Prozess auch noch in weiteren Verfahren zwischen den Parteien zu lösen sein sollen, macht diese noch nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO. Das ist zB sicher dann nicht der Fall, wenn die Lösung dieser Fragen im Einklang mit einer stRsp des Höchstgerichts erfolgte. Eine Begründung für die Annahme der Erheblichkeit der gar nicht näher genannten Fragen fehlt im Übrigen. Aber auch das Vorbringen im Rechtsmittel der klagenden Partei vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.Der Umstand allein, dass gleich gelagerte Rechtsfragen wie in diesem Prozess auch noch in weiteren Verfahren zwischen den Parteien zu lösen sein sollen, macht diese noch nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Das ist zB sicher dann nicht der Fall, wenn die Lösung dieser Fragen im Einklang mit einer stRsp des Höchstgerichts erfolgte. Eine Begründung für die Annahme der Erheblichkeit der gar nicht näher genannten Fragen fehlt im Übrigen. Aber auch das Vorbringen im Rechtsmittel der klagenden Partei vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
Bei ihren Erwägungen zur Eventualmaxime lässt sie außer Acht, dass auch im Strafantrag ON 3 im Exekutionsverfahren, der Gegenstand des Strafbeschlusses ON 4 war und damit der vorliegenden Entscheidungen der Vorinstanzen wurde, das Anbieten des Buchs mit den zu unterlassenden Passagen auf ihrer Homepage war, geltend gemacht wurde und nur so vom Obersten Gerichtshof seiner Entscheidung zu Grund gelegt werden konnte (3 Ob 215/02t, 321/02f = EvBl 2003/77 = MR 2003, 82 [Rechberger] = RdW 2003, 435 = wbl 2003, 290 [Klicka, aaO 260]). Daher kann keine Rede davon sein, die klagende Partei wäre erst durch diese Entscheidung mit jener Problematik konfrontiert worden. Ein Fehlen oberstgerichtlicher Rsp zur Eventualmaxime im Impugnationsverfahren nach § 36 EO wird zu Recht gar nicht behauptet.Bei ihren Erwägungen zur Eventualmaxime lässt sie außer Acht, dass auch im Strafantrag ON 3 im Exekutionsverfahren, der Gegenstand des Strafbeschlusses ON 4 war und damit der vorliegenden Entscheidungen der Vorinstanzen wurde, das Anbieten des Buchs mit den zu unterlassenden Passagen auf ihrer Homepage war, geltend gemacht wurde und nur so vom Obersten Gerichtshof seiner Entscheidung zu Grund gelegt werden konnte (3 Ob 215/02t, 321/02f = EvBl 2003/77 = MR 2003, 82 [Rechberger] = RdW 2003, 435 = wbl 2003, 290 [Klicka, aaO 260]). Daher kann keine Rede davon sein, die klagende Partei wäre erst durch diese Entscheidung mit jener Problematik konfrontiert worden. Ein Fehlen oberstgerichtlicher Rsp zur Eventualmaxime im Impugnationsverfahren nach Paragraph 36, EO wird zu Recht gar nicht behauptet.
In der Sache liegt aber zur Verpflichtung des Unterlassens des Anbietens eines von einem gerichtlichen Verbot getroffenen Buchs ohnehin die schon zitierte Entscheidung des exekutionsrechtlichen Senats des Obersten Gerichtshofs im Exekutionsverfahren vor, wonach das Werben für das genannte Werk auf der eigenen Homepage einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot bilde, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführte. Die klagende Partei behauptet nicht einmal, dass das streitige Verfahren gegenüber dem Exekutionsverfahren zu einer geänderten Sachverhaltsgrundlage im fraglichen Punkt geführt hätte, sondern macht lediglich geltend, es liege darin gar kein Verstoß gegen den Exekutionstitel. Bei dieser Sachlage ist es ihr aber verwehrt, den im Rechtsmittel gegen die (letztlich so qualifizierte) Exekutionsbewilligung erfolglos gebliebenen Anfechtungsgrund mit Klage nach § 36 EO geltend zu machen, was aus der Subsidiaritätsklausel des Abs 1 dieser Norm folgt (SZ 15/139; zuletzt 3 Ob 234/03p mN der Lehre). Schon deshalb ist vom Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten.In der Sache liegt aber zur Verpflichtung des Unterlassens des Anbietens eines von einem gerichtlichen Verbot getroffenen Buchs ohnehin die schon zitierte Entscheidung des exekutionsrechtlichen Senats des Obersten Gerichtshofs im Exekutionsverfahren vor, wonach das Werben für das genannte Werk auf der eigenen Homepage einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot bilde, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführte. Die klagende Partei behauptet nicht einmal, dass das streitige Verfahren gegenüber dem Exekutionsverfahren zu einer geänderten Sachverhaltsgrundlage im fraglichen Punkt geführt hätte, sondern macht lediglich geltend, es liege darin gar kein Verstoß gegen den Exekutionstitel. Bei dieser Sachlage ist es ihr aber verwehrt, den im Rechtsmittel gegen die (letztlich so qualifizierte) Exekutionsbewilligung erfolglos gebliebenen Anfechtungsgrund mit Klage nach Paragraph 36, EO geltend zu machen, was aus der Subsidiaritätsklausel des Absatz eins, dieser Norm folgt (SZ 15/139; zuletzt 3 Ob 234/03p mN der Lehre). Schon deshalb ist vom Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO.