Rechtssatz RS0001567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001567
Entscheidungsdatum
22.09.2016
Rechtssatz
Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach § 35 EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. Bei einer Dauerverpflichtung muß jedoch der Wert des seinerzeit eingeklagten Anspruches und des jetzt betriebenen Anspruches nicht gleich hoch sein. Eine analoge Anwendung des § 57 JN kommt hier nicht in Betracht.Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 35, EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. Bei einer Dauerverpflichtung muß jedoch der Wert des seinerzeit eingeklagten Anspruches und des jetzt betriebenen Anspruches nicht gleich hoch sein. Eine analoge Anwendung des Paragraph 57, JN kommt hier nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1036/87
Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 1036/87
- 3 Ob 52/14i
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 52/14i
nur: Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach § 35 EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. (T1)
- 3 Ob 161/16x
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 161/16x
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001567
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19880302_OGH0002_0030OB01036_8700000_001