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Rechtssatz RS0001567×

Rechtssatz RS0001567

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001567

Entscheidungsdatum

22.09.2016

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 35, EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. Bei einer Dauerverpflichtung muß jedoch der Wert des seinerzeit eingeklagten Anspruches und des jetzt betriebenen Anspruches nicht gleich hoch sein. Eine analoge Anwendung des Paragraph 57, JN kommt hier nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1036/87
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 1036/87
  • 3 Ob 52/14i
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 52/14i
    nur: Der Grundsatz, dass der Streitwert einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich ist und in Rechtsstreitigkeiten nach § 35 EO daher überhaupt kein Bewertungsausspruch zu erfolgen habe, kann nur für einmal zu erbringende Leistungen gelten. (T1)
  • 3 Ob 161/16x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 161/16x
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2016

Dokumentnummer

JJR_19880302_OGH0002_0030OB01036_8700000_001