Rechtssatz RS0001575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001575
Entscheidungsdatum
26.06.1991
Rechtssatz
Bei Unzulässigkeit der Exekution nach § 4 Abs 2 LPfG kann das Exekutionsgericht die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 2 EO nach Einvernehmung der Partien auch von Amts wegen verfügen. Eine solche amtswegige Entscheidung auch ohne Vorliegen eines Einstellungsantrages ist auch geboten, wenn der Drittschuldner die Klärung der Pfändbarkeit beantragt oder wenn über einen Zusammenrechnungsantrag der betreibenden Partei zu entscheiden ist.Bei Unzulässigkeit der Exekution nach Paragraph 4, Absatz 2, LPfG kann das Exekutionsgericht die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz 2, EO nach Einvernehmung der Partien auch von Amts wegen verfügen. Eine solche amtswegige Entscheidung auch ohne Vorliegen eines Einstellungsantrages ist auch geboten, wenn der Drittschuldner die Klärung der Pfändbarkeit beantragt oder wenn über einen Zusammenrechnungsantrag der betreibenden Partei zu entscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001575
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00026_9100000_001