Rechtssatz RS0001610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001610
Entscheidungsdatum
24.11.2004
Rechtssatz
Steht für gepfändete Gegenstände weder ein Schätz- noch ein Bleistiftwert fest, so sind sie, wenn bis zum Versteigerungstermin noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, zwecks Bemessung der bei der Aufschiebung der Exekution aufzuerlegenden Sicherheit zu schätzen. Dem steht § 275 Abs 2 Satz 2 EO nicht entgegen. Den Aufschiebungswerber trifft die Beweislast und die Pflicht, die Kosten der Schätzung vorzuschießen.Steht für gepfändete Gegenstände weder ein Schätz- noch ein Bleistiftwert fest, so sind sie, wenn bis zum Versteigerungstermin noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, zwecks Bemessung der bei der Aufschiebung der Exekution aufzuerlegenden Sicherheit zu schätzen. Dem steht Paragraph 275, Absatz 2, Satz 2 EO nicht entgegen. Den Aufschiebungswerber trifft die Beweislast und die Pflicht, die Kosten der Schätzung vorzuschießen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 184/88
Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 184/88
SZ 62/23
- 3 Ob 275/97f
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 3 Ob 275/97f
nur: Den Aufschiebungswerber trifft die Beweislast und die Pflicht, die Kosten der Schätzung vorzuschießen. (T1)
- 3 Ob 207/99h
Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 207/99h
nur: Steht für gepfändete Gegenstände weder ein Schätzwert noch ein Bleistiftwert fest, so sind sie zwecks Bemessung der bei der Aufschiebung der Exekution aufzuerlegenden Sicherheit zu schätzen. (T2)
- 3 Ob 144/04d
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 144/04d
Vgl; Beisatz: Für die Höhe der Sicherheitsleistung für die Aufschiebung schon vollzogener Exekutionsakte nach § 44 Abs2 Z3 JN ist mangels eines Schätzwerts der schon eingesetzte "Bleistiftwert" (§253 Abs1 zweiter Satz EO) maßgeblich. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0001610
Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_0030OB00184_8800000_001