Der gegen die Herabsetzung der Sicherheit gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Das Erstgericht hat die Exekution rechtskräftig entsprechend dem Antrag der verpflichteten Parteien ohne eine Einschränkung aufgeschoben, also nicht nur für die schon vollzogenen Exekutionsakte, sondern auch für zukünftige Exekutionsakte. Dies ist an sich möglich, wobei hiefür § 43 Abs. 2 EO sinngemäß anzuwenden ist (RZ 1936, 292; EvBl. 1963/11; 3 Ob 107/88 ua). Wird die Exekution auch für zukünftige Exekutionsakte aufgeschoben, ist daher gemäß § 43 Abs. 2 EO für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches Sicherheit zu leisten. Bei der Fahrnisexekution sind unter zukünftigen Exekutionsakten solche zu verstehen, die zur Pfändung von (weiteren) Fahrnisse führen können, nicht jedoch die Verwertung bereits gepfändeter Gegenstände, weil die Aufschiebung der Verwertung eine notwendige Folge der Aufschiebung der Exekution für die schon vollzogenen Exekutionsakte ist.Der gegen die Herabsetzung der Sicherheit gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Das Erstgericht hat die Exekution rechtskräftig entsprechend dem Antrag der verpflichteten Parteien ohne eine Einschränkung aufgeschoben, also nicht nur für die schon vollzogenen Exekutionsakte, sondern auch für zukünftige Exekutionsakte. Dies ist an sich möglich, wobei hiefür Paragraph 43, Absatz 2, EO sinngemäß anzuwenden ist (RZ 1936, 292; EvBl. 1963/11; 3 Ob 107/88 ua). Wird die Exekution auch für zukünftige Exekutionsakte aufgeschoben, ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, EO für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches Sicherheit zu leisten. Bei der Fahrnisexekution sind unter zukünftigen Exekutionsakten solche zu verstehen, die zur Pfändung von (weiteren) Fahrnisse führen können, nicht jedoch die Verwertung bereits gepfändeter Gegenstände, weil die Aufschiebung der Verwertung eine notwendige Folge der Aufschiebung der Exekution für die schon vollzogenen Exekutionsakte ist.
Die Sicherheitsleistung soll den Ersatz des Schadens gewährleisten, der dem betreibenden Gläubiger dadurch entstehen kann, daß die Prozeßhandlung, die zur Aufschiebung führt, erfolglos bleibt (Heller-Berger-Stix I 551). Der Schaden kann zum Beispiel durch eine Erhöhung der Forderung des betreibenden Gläubigers infolge des Zinsenlaufes, durch einen Verlust infolge Geldentwertung (vgl. JBl. 1956, 54), bei der Fahrnisexekution außerdem durch eine Minderung des Wertes der Pfandgegenstände (JBl. 1956, 54; SZ 51/48) entstehen.Die Sicherheitsleistung soll den Ersatz des Schadens gewährleisten, der dem betreibenden Gläubiger dadurch entstehen kann, daß die Prozeßhandlung, die zur Aufschiebung führt, erfolglos bleibt (Heller-Berger-Stix römisch eins 551). Der Schaden kann zum Beispiel durch eine Erhöhung der Forderung des betreibenden Gläubigers infolge des Zinsenlaufes, durch einen Verlust infolge Geldentwertung vergleiche JBl. 1956, 54), bei der Fahrnisexekution außerdem durch eine Minderung des Wertes der Pfandgegenstände (JBl. 1956, 54; SZ 51/48) entstehen.
Wird die Fahrnisexekution sowohl für die bereits vorgenommene Pfändung als auch für einer erst vorzunehmende Pfändung aufgeschoben, so ist für die Höhe der Sicherheit, die in einem solchen Fall für die volle Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu leisten ist, die Höhe der betriebenen Forderung zuzüglich eines Verzögerungsschadens in dem dargestellten Sinn, jedoch abzüglich eines Betrages in der Höhe des für die Pfandgegenstände voraussichtlich zu erzielenden Erlöses maßgebend, weil die Forderung des betreibenden Gläubigers insoweit durch die Pfandgegenstände sichergestellt ist. Sind die Pfandgegenstände schon geschätzt, so kann bei der Ermittlung des voraussichtlichen Erlöses von der Höhe des geringsten Gebotes, also im allgemeinen von der Hälfte des Schätzwertes (§ 277 Abs. 1 iVm § 276 Abs. 1 EO), ausgegangen werden. Sind die Pfandgegenstände noch nicht geschätzt, hat aber der Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll gemäß § 563 Abs. 2 Geo. den Bleistiftwert eingesetzt, so kann von diesem Betrag ausgegangen werden. In beiden Fällen kann es geboten sein, den voraussichtlich zu erzielenden Erlös im Hinblick auf eine zu erwartende Wertminderung der Pfandgegenstände geringer anzusetzen, wobei hiefür die Anwendung des § 273 ZPO (§ 78 EO) in Betracht kommt. In dem hier zu entscheidenden Fall ist für die Pfandgegenstände weder ein Schätz- noch ein Bleistiftwert vorhanden. In einem solchen Fall erfordert es § 55 Abs. 2 und 3 EO, wenn bis zum Versteigerungstermin noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, durch geeignete Erhebungen, also vor allem durch Schätzung der Pfandgegenstände, die Grundlagen für die Bestimmung der Sicherheit zu ermitteln. Der Vornahme der Schätzung steht § 275 Abs. 2 EO nicht entgegen, weil es sich dabei um eine lex specialis handelt, die auf den Fall der Bestimmung der Sicherheit nicht anzuwenden ist. Damit ist noch nichts zur Frage gesagt, ob die für die Bestimmung der Sicherheit vorgenommene Schätzung es gemäß § 275 Abs. 3 EO erübrigt, daß der Versteigerung ein Sachverständiger beigezogen wird. Ebensowenig sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, dazu Stellung zu nehmen, wie die Sicherheit zu bestimmen ist, wenn Erhebungen nicht mehr möglich sind, weil die bis zur Versteigerung zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreicht. Das Erstgericht hatte hier genügend Zeit für solche Erhebungen.Wird die Fahrnisexekution sowohl für die bereits vorgenommene Pfändung als auch für einer erst vorzunehmende Pfändung aufgeschoben, so ist für die Höhe der Sicherheit, die in einem solchen Fall für die volle Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu leisten ist, die Höhe der betriebenen Forderung zuzüglich eines Verzögerungsschadens in dem dargestellten Sinn, jedoch abzüglich eines Betrages in der Höhe des für die Pfandgegenstände voraussichtlich zu erzielenden Erlöses maßgebend, weil die Forderung des betreibenden Gläubigers insoweit durch die Pfandgegenstände sichergestellt ist. Sind die Pfandgegenstände schon geschätzt, so kann bei der Ermittlung des voraussichtlichen Erlöses von der Höhe des geringsten Gebotes, also im allgemeinen von der Hälfte des Schätzwertes (Paragraph 277, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 276, Absatz eins, EO), ausgegangen werden. Sind die Pfandgegenstände noch nicht geschätzt, hat aber der Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll gemäß Paragraph 563, Absatz 2, Geo. den Bleistiftwert eingesetzt, so kann von diesem Betrag ausgegangen werden. In beiden Fällen kann es geboten sein, den voraussichtlich zu erzielenden Erlös im Hinblick auf eine zu erwartende Wertminderung der Pfandgegenstände geringer anzusetzen, wobei hiefür die Anwendung des Paragraph 273, ZPO (Paragraph 78, EO) in Betracht kommt. In dem hier zu entscheidenden Fall ist für die Pfandgegenstände weder ein Schätz- noch ein Bleistiftwert vorhanden. In einem solchen Fall erfordert es Paragraph 55, Absatz 2 und 3 EO, wenn bis zum Versteigerungstermin noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, durch geeignete Erhebungen, also vor allem durch Schätzung der Pfandgegenstände, die Grundlagen für die Bestimmung der Sicherheit zu ermitteln. Der Vornahme der Schätzung steht Paragraph 275, Absatz 2, EO nicht entgegen, weil es sich dabei um eine lex specialis handelt, die auf den Fall der Bestimmung der Sicherheit nicht anzuwenden ist. Damit ist noch nichts zur Frage gesagt, ob die für die Bestimmung der Sicherheit vorgenommene Schätzung es gemäß Paragraph 275, Absatz 3, EO erübrigt, daß der Versteigerung ein Sachverständiger beigezogen wird. Ebensowenig sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlaßt, dazu Stellung zu nehmen, wie die Sicherheit zu bestimmen ist, wenn Erhebungen nicht mehr möglich sind, weil die bis zur Versteigerung zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreicht. Das Erstgericht hatte hier genügend Zeit für solche Erhebungen.
Da somit die für die Bestimmung der Sicherheit notwendigen Feststellungen nicht vorliegen, war dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Höhe der Sicherheit nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Dabei wird es zu beachten haben, daß gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 EO die verpflichteten Parteien als Antragsteller die für die Bestimmung der Sicherheit maßgebenden Umstände und damit den durch die Versteigerung der Pfandgegenstände voraussichtlich zu erzielenden Erlös zu beweisen haben. Es trifft daher sie die Pflicht, die Kosten einer Schätzung gemäß § 78 EO iVm § 365 ZPO vorzuschießen.Da somit die für die Bestimmung der Sicherheit notwendigen Feststellungen nicht vorliegen, war dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Höhe der Sicherheit nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Dabei wird es zu beachten haben, daß gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Satz 1 EO die verpflichteten Parteien als Antragsteller die für die Bestimmung der Sicherheit maßgebenden Umstände und damit den durch die Versteigerung der Pfandgegenstände voraussichtlich zu erzielenden Erlös zu beweisen haben. Es trifft daher sie die Pflicht, die Kosten einer Schätzung gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 365, ZPO vorzuschießen.
Anzumerken ist, daß die Aufschiebung der Exekution auch nur für die bereits vollzogenen Exekutionsakte begehrt werden kann. In diesem Fall ist bei der Bestimmung der zu leistenden Sicherheit vom Wert der Pfandgegenstände auszugehen, wenn die betriebene Forderung nicht geringer ist (SZ 51/127). Deshalb ist im allgemeinen eine geringere Sicherheit als bei Aufschiebung der gesamten Exekution zu leisten. Es steht den verpflichteten Parteien frei sich mit der Aufschiebung in dem eingeschränkten Umfang zu begnügen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm § 52 Abs. 1 ZPO.Anzumerken ist, daß die Aufschiebung der Exekution auch nur für die bereits vollzogenen Exekutionsakte begehrt werden kann. In diesem Fall ist bei der Bestimmung der zu leistenden Sicherheit vom Wert der Pfandgegenstände auszugehen, wenn die betriebene Forderung nicht geringer ist (SZ 51/127). Deshalb ist im allgemeinen eine geringere Sicherheit als bei Aufschiebung der gesamten Exekution zu leisten. Es steht den verpflichteten Parteien frei sich mit der Aufschiebung in dem eingeschränkten Umfang zu begnügen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.