Rechtssatz RS0001720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001720
Entscheidungsdatum
22.02.1989
Rechtssatz
Soll die Fahrnisexekution auch hinsichtlich zukünftiger Exekutionsakte - das sind solche, die zur Pfändung von weiteren Fahrnissen führen können - aufgeschoben werden, so ist § 43 Abs 2 EO analog anzuwenden.Soll die Fahrnisexekution auch hinsichtlich zukünftiger Exekutionsakte - das sind solche, die zur Pfändung von weiteren Fahrnissen führen können - aufgeschoben werden, so ist Paragraph 43, Absatz 2, EO analog anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0001720
Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_0030OB00184_8800000_002