Rechtssatz RS0001752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001752
Entscheidungsdatum
03.07.1958
Rechtssatz
Versagt die Verwaltungsbehörde als strassen- oder baupolizeilichen Gründen die Ausführung der den Verpflichteten urteilsmässig auferlegten Handlungen, dann ist - auch wenn die Bescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind - bescheinigt, daß die Ansprüche der betreibenden Partei, wenn auch nicht gemäß § 1447 ABGB aufgehoben, so doch gehemmt sein können.Versagt die Verwaltungsbehörde als strassen- oder baupolizeilichen Gründen die Ausführung der den Verpflichteten urteilsmässig auferlegten Handlungen, dann ist - auch wenn die Bescheide noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind - bescheinigt, daß die Ansprüche der betreibenden Partei, wenn auch nicht gemäß Paragraph 1447, ABGB aufgehoben, so doch gehemmt sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001752
Dokumentnummer
JJR_19580703_OGH0002_0030OB00189_5800000_003