Aus der Begründung:
Die von den Verpflichteten gegen die Exekutionsführung erhobenen Einwendungen können nur nach § 35 EO., nicht nach § 36 EO. beurteilt werden, da ein unter diese Bestimmung fallender Tatbestand nicht behauptet wird. Es werden nicht die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit der Ansprüche der betreibenden Parteien maßgebenden Tatsachen bestritten, noch wird behauptet, daß die betreibenden Parteien auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder auch nur zeitweise verzichtet hätten. Die Verpflichteten machten geltend, daß rechtsaufhebende, jedenfalls rechtshemmende Tatsachen eingetreten seien, die die Exekutionsführung unzulässig machten.Die von den Verpflichteten gegen die Exekutionsführung erhobenen Einwendungen können nur nach Paragraph 35, EO., nicht nach Paragraph 36, EO. beurteilt werden, da ein unter diese Bestimmung fallender Tatbestand nicht behauptet wird. Es werden nicht die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit der Ansprüche der betreibenden Parteien maßgebenden Tatsachen bestritten, noch wird behauptet, daß die betreibenden Parteien auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder auch nur zeitweise verzichtet hätten. Die Verpflichteten machten geltend, daß rechtsaufhebende, jedenfalls rechtshemmende Tatsachen eingetreten seien, die die Exekutionsführung unzulässig machten.
Es ist unbestritten, daß der Enteignungsbescheid, betreffend das Grundstück Nr. 677/6 der EZ. 261 der Katastralgemeinde K., noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, und auch daß die Enteignung noch nicht in Vollzug gesetzt wurde. Den betreibenden Parteien kann daher nicht entgegengesetzt werden, daß der ihnen zuerkannte, aus ihrem Eigentumsrecht fließende Anspruch infolge Verlustes des Eigentums erloschen sei. Durch die Erlassung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Enteignungsbescheides wurde das Eigentumsrecht der betreibenden Parteien in keiner Weise beschränkt, auch nicht im Sinne des § 19 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954. Aus der Auffassung der Verwaltungsbehörde, die eine Enteignung für möglich hält und deshalb einen Enteignungsbescheid erläßt, allein kann für die Berechtigung der Aufschiebung nichts gewonnen werden, da daraus nicht auf das Vorliegen einer rechts hemmenden oder rechtsaufhebenden Tatsache geschlossen werden kann.Es ist unbestritten, daß der Enteignungsbescheid, betreffend das Grundstück Nr. 677/6 der EZ. 261 der Katastralgemeinde K., noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, und auch daß die Enteignung noch nicht in Vollzug gesetzt wurde. Den betreibenden Parteien kann daher nicht entgegengesetzt werden, daß der ihnen zuerkannte, aus ihrem Eigentumsrecht fließende Anspruch infolge Verlustes des Eigentums erloschen sei. Durch die Erlassung des noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Enteignungsbescheides wurde das Eigentumsrecht der betreibenden Parteien in keiner Weise beschränkt, auch nicht im Sinne des Paragraph 19, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954. Aus der Auffassung der Verwaltungsbehörde, die eine Enteignung für möglich hält und deshalb einen Enteignungsbescheid erläßt, allein kann für die Berechtigung der Aufschiebung nichts gewonnen werden, da daraus nicht auf das Vorliegen einer rechts hemmenden oder rechtsaufhebenden Tatsache geschlossen werden kann.
Es bleibt bei dieser Lage der Dinge zu untersuchen, ob in den Versagungsbescheiden der Marktgemeinde G. eine die Vollstreckung der Exekutionstitel hemmende oder aufhebende Tatsache erblickt werden kann. Diese Frage muß bejaht werden. Aus den Bescheiden ergibt sich, daß den Verpflichteten in einem mit ihnen durchgeführten Verfahren die Änderungen an der Gemeindestraße und die Entfernung des strittigen Balkons versagt wurden. Diese Tatsache ist geeignet, den den betreibenden Parteien aus ihrem Eigentumsrecht zustehenden, ihnen urteilsmäßig zuerkannten Anspruch aufzuheben, wenn die Versagungsbescheide in Rechtskraft erwachsen bzw. nicht als verfassungswidrige Eingriffe in das Eigentumsrecht der betreibenden Parteien wieder behoben werden. Es ist damit jedenfalls dargetan, daß die zu erbringenden Leistungen unmöglich sein, daß der Erlöschungsgrund des § 1447 ABGB. eingetreten sein könne. Da die Verpflichteten aus Gründen, die in ihrer Person liegen, insbesondere aus den gegen sie erlassenen Versagungsbescheiden, nicht imstande sind, die ihnen urteilsmäßig aufgetragenen Handlungen durchzuführen, kann derzeit nicht gesagt werden, daß die von ihnen behaupteten Erlöschungsgrunde nicht gegeben sind. Das wird sich erst im Prozesse ergeben, in dem festzustellen sein wird, ob der Enteignungsbescheid bzw. die Versagungsbescheide bereits in Rechtskraft erwachsen oder doch so weit wirksam sind, daß sie die Ansprüche der betreibenden Parteien, wenn auch nicht aufheben, so doch hemmen. Es kann nicht übersehen werden, daß die Bescheide als Befehle der Verwaltungsbehörde von den Verpflichteten und den Gerichten zu beachten sind, auch wenn sie gerichtlichen Urteilen widersprechen, und daß sie, soweit sie in die Rechte der betreibenden Parteien eingreifen, von diesen im in der Verfassung vorgesehenen Wege bekämpft werden müssen (vgl. hiezu SZ. XXII 139). Die in der Person der Verpflichteten manifest gewordene Unmöglichkeit der Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen bedeutet jedenfalls, daß der Anspruch der betreibenden Parteien erloschen sein kann, auch wenn das Verfahren, in dem die Versagungsbescheide ergingen, ohne Anhörung der betreibenden Parteien abgeführt wurde und daher unklar geblieben ist, wie weit die Verpflichteten nicht selbst durch ihr Vorbringen zur Erlassung der Versagungsbescheide beigetragen haben. Es wird Sache der betreibenden Parteien sein, allfällige verfassungswidrige Eingriffe der Behörden auf dem vorgesehenen Wege abzuwehren. Daß die Aufschiebung einer Exekution gemäß § 353 EO. grundsätzlich möglich ist, ergibt die Überlegung, daß diese erst beendet ist, wenn die urteilsmäßig auferlegte Leistung tatsächlich erbracht ist (vgl. hiezu SZ. XXIV 3); die Aufschiebung der Exekution aus dem Gründe der §§ 42 Abs. 1 Z. 5, 44 Abs. 1 EO. ist daher gerechtfertigt, da die übrigen Voraussetzungen vorliegen.Es bleibt bei dieser Lage der Dinge zu untersuchen, ob in den Versagungsbescheiden der Marktgemeinde G. eine die Vollstreckung der Exekutionstitel hemmende oder aufhebende Tatsache erblickt werden kann. Diese Frage muß bejaht werden. Aus den Bescheiden ergibt sich, daß den Verpflichteten in einem mit ihnen durchgeführten Verfahren die Änderungen an der Gemeindestraße und die Entfernung des strittigen Balkons versagt wurden. Diese Tatsache ist geeignet, den den betreibenden Parteien aus ihrem Eigentumsrecht zustehenden, ihnen urteilsmäßig zuerkannten Anspruch aufzuheben, wenn die Versagungsbescheide in Rechtskraft erwachsen bzw. nicht als verfassungswidrige Eingriffe in das Eigentumsrecht der betreibenden Parteien wieder behoben werden. Es ist damit jedenfalls dargetan, daß die zu erbringenden Leistungen unmöglich sein, daß der Erlöschungsgrund des Paragraph 1447, ABGB. eingetreten sein könne. Da die Verpflichteten aus Gründen, die in ihrer Person liegen, insbesondere aus den gegen sie erlassenen Versagungsbescheiden, nicht imstande sind, die ihnen urteilsmäßig aufgetragenen Handlungen durchzuführen, kann derzeit nicht gesagt werden, daß die von ihnen behaupteten Erlöschungsgrunde nicht gegeben sind. Das wird sich erst im Prozesse ergeben, in dem festzustellen sein wird, ob der Enteignungsbescheid bzw. die Versagungsbescheide bereits in Rechtskraft erwachsen oder doch so weit wirksam sind, daß sie die Ansprüche der betreibenden Parteien, wenn auch nicht aufheben, so doch hemmen. Es kann nicht übersehen werden, daß die Bescheide als Befehle der Verwaltungsbehörde von den Verpflichteten und den Gerichten zu beachten sind, auch wenn sie gerichtlichen Urteilen widersprechen, und daß sie, soweit sie in die Rechte der betreibenden Parteien eingreifen, von diesen im in der Verfassung vorgesehenen Wege bekämpft werden müssen vergleiche hiezu SZ. römisch 22 139). Die in der Person der Verpflichteten manifest gewordene Unmöglichkeit der Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen bedeutet jedenfalls, daß der Anspruch der betreibenden Parteien erloschen sein kann, auch wenn das Verfahren, in dem die Versagungsbescheide ergingen, ohne Anhörung der betreibenden Parteien abgeführt wurde und daher unklar geblieben ist, wie weit die Verpflichteten nicht selbst durch ihr Vorbringen zur Erlassung der Versagungsbescheide beigetragen haben. Es wird Sache der betreibenden Parteien sein, allfällige verfassungswidrige Eingriffe der Behörden auf dem vorgesehenen Wege abzuwehren. Daß die Aufschiebung einer Exekution gemäß Paragraph 353, EO. grundsätzlich möglich ist, ergibt die Überlegung, daß diese erst beendet ist, wenn die urteilsmäßig auferlegte Leistung tatsächlich erbracht ist vergleiche hiezu SZ. römisch 24 3); die Aufschiebung der Exekution aus dem Gründe der Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 5, 44, Absatz eins, EO. ist daher gerechtfertigt, da die übrigen Voraussetzungen vorliegen.