Rechtssatz RS0001771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001771
Geschäftszahl
3Ob159/76 (3Ob160/76, 3Ob161/76)
Entscheidungsdatum
18.01.1977
Norm
EO §35 Abs4 F
EO §36 Abs3 Ab
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art6
Rechtssatz
Soll der ausländische Titel im Inland vollstreckt werden, so können die Exekutionsbewilligung und der betriebene Anspruch in der Absicht, die Einstellung der inländischen Exekutionen zu erwirken, nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung bekämpft werden, also zB nur auf Grund einer im Inland erfolgreich erhobenen Klage nach §§ 35, 36 EO.Soll der ausländische Titel im Inland vollstreckt werden, so können die Exekutionsbewilligung und der betriebene Anspruch in der Absicht, die Einstellung der inländischen Exekutionen zu erwirken, nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung bekämpft werden, also zB nur auf Grund einer im Inland erfolgreich erhobenen Klage nach Paragraphen 35, 36, EO.
Schlagworte
Internationale Abkommen; zweiseitige Abkommen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen (BGBl Nr 105/1960)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001771
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19770118_OGH0002_0030OB00159_7600000_002