Auf Grund der vollstreckbaren Notariatsurkunde vom 9, August 1974 des Notars Dr. Georg S mit dem Amtssitz in Dortmund wurde der beklagten Partei zur Hereinbringung von 583 178.44 DM samt Zinsen mit den erstgerichtlichen Beschlüssen vom 20. August, 22. August und 17. Dezember 1974 Fahrnisexekution, Forderungsexekution und Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung sowie Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bewilligt.
Der Verpflichtete dieser Exekution erhob beim Erstgericht insgesamt drei Klagen mit den Begehren auf Aufhebung dieser Exekutionsbewilligungen. In allen Klagen stützte der Kläger seine Einweisungen darauf, daß zwischen den Parteien vereinbart worden sei, daß auf Grund der Notariatsurkunde vom 9. August 1974 lediglich in das Betriebsvermögen des Verpflichteten, nicht aber auch in dessen Privatvermögen Exekution geführt werden dürfe. Tatsächlich handle es sich bei den von den gegenständlichen Exekutionsverfahren betroffenen Vermögen aber um Privatvermögen des Verpflichteten.
In einer Klage wurde ergänzend vorgebracht, der Beklagte habe auch auf die Verwertung des nur in Exekution zu ziehende Betriebsvermögens verzichtet; es sei daher nur der Erwerb eines Pfandrechtes vereinbart worden. In den beiden weiteren Klagen wurden die erhobenen Einwendungen auch darauf gestützt, daß die Anlaßexekution unter Verletzung der im § 798 dZPO normierten Wartefrist von einer Woche frühzeitig bewilligt worden sei. Die drei Rechtsstreite wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger brachte noch ergänzend vor, daß die Exekutionsführung auf Grund des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 9. August 1974, Urkundenrolle Nr. 180/1974 des Notars Dr. S, mit Urteil des Landesgerichtes Dortmund vom 3. Feber 1976 für unzulässig erklärt worden sei.In einer Klage wurde ergänzend vorgebracht, der Beklagte habe auch auf die Verwertung des nur in Exekution zu ziehende Betriebsvermögens verzichtet; es sei daher nur der Erwerb eines Pfandrechtes vereinbart worden. In den beiden weiteren Klagen wurden die erhobenen Einwendungen auch darauf gestützt, daß die Anlaßexekution unter Verletzung der im Paragraph 798, dZPO normierten Wartefrist von einer Woche frühzeitig bewilligt worden sei. Die drei Rechtsstreite wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger brachte noch ergänzend vor, daß die Exekutionsführung auf Grund des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 9. August 1974, Urkundenrolle Nr. 180 aus 1974, des Notars Dr. S, mit Urteil des Landesgerichtes Dortmund vom 3. Feber 1976 für unzulässig erklärt worden sei.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren zur Gänze ab.
Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der behauptete Verzicht des Beklagten auf die Exekutionsführung, auf das Privatvermögen des Klägers nicht vorliege. Die Einwendung bezüglich der Nichteinhaltung der einwöchigen Frist des § 798 dZPO sei nicht stichhaltig, und zwar auf Grund der vorn OGH in den betreffenden Exekutionssachen bereits geäußerten Rechtsansicht, daß es sich bei dieser Wartefrist um eine deutsche Norm formeller Natur handle, welche im Inland nicht anzuwenden sei. Die Einwendung, daß das Landesgericht Dortmund die Exekution auf Grund der Notariatsurkunde vom 9. August 1974 für unzulässig erklärt habe, sei verspätet erhoben worden und rechtfertige im übrigen auch nicht eine Klage nach § 36 EO.Es beurteilte den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der behauptete Verzicht des Beklagten auf die Exekutionsführung, auf das Privatvermögen des Klägers nicht vorliege. Die Einwendung bezüglich der Nichteinhaltung der einwöchigen Frist des Paragraph 798, dZPO sei nicht stichhaltig, und zwar auf Grund der vorn OGH in den betreffenden Exekutionssachen bereits geäußerten Rechtsansicht, daß es sich bei dieser Wartefrist um eine deutsche Norm formeller Natur handle, welche im Inland nicht anzuwenden sei. Die Einwendung, daß das Landesgericht Dortmund die Exekution auf Grund der Notariatsurkunde vom 9. August 1974 für unzulässig erklärt habe, sei verspätet erhoben worden und rechtfertige im übrigen auch nicht eine Klage nach Paragraph 36, EO.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei nicht Folge.
In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, die vorliegende "Klage" (gemeint offenbar alle drei Klagen) sei nur als Impugnationsklage aufzufassen. Die Geltendmachung der Einwendung, das Landesgericht Dortmund habe mit Urteil vom 3. Feber 1976 die Exekutionsführung auf Grund der Notariatsurkunde vom 9. August 1974 für unzulässig erklärt, stehe zwar die Eventualmaxime (§ 36 Abs. 2 EO) nicht entgegen, weil sich dieser Einwendungstatbestand erst nach Klagseinbringung ergeben habe, doch ergebe sich aus diesem Urteil nicht die Unzulässigkeit der mit der vorliegenden Klage bekämpften Exekution. Mit diesem Urteil seien nämlich nur eine Reihe von Forderungsexekutionen die vorn Amtsgericht Dortmund bewilligt worden seien, für unzulässig erklärt worden.In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, die vorliegende "Klage" (gemeint offenbar alle drei Klagen) sei nur als Impugnationsklage aufzufassen. Die Geltendmachung der Einwendung, das Landesgericht Dortmund habe mit Urteil vom 3. Feber 1976 die Exekutionsführung auf Grund der Notariatsurkunde vom 9. August 1974 für unzulässig erklärt, stehe zwar die Eventualmaxime (Paragraph 36, Absatz 2, EO) nicht entgegen, weil sich dieser Einwendungstatbestand erst nach Klagseinbringung ergeben habe, doch ergebe sich aus diesem Urteil nicht die Unzulässigkeit der mit der vorliegenden Klage bekämpften Exekution. Mit diesem Urteil seien nämlich nur eine Reihe von Forderungsexekutionen die vorn Amtsgericht Dortmund bewilligt worden seien, für unzulässig erklärt worden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.