Rechtssatz RS0001807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001807
Geschäftszahl
3Ob152/82; 3Ob100/20g
Entscheidungsdatum
02.09.2020
Rechtssatz
Unter "Einstellung" der Anlaßexekution ist die rechtskräftig gewordene Einstellung der Exekution zu verstehen. Das Rechtsschutzinteresse fällt erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses weg (hier: Exekution nach § 36 EO).Unter "Einstellung" der Anlaßexekution ist die rechtskräftig gewordene Einstellung der Exekution zu verstehen. Das Rechtsschutzinteresse fällt erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses weg (hier: Exekution nach Paragraph 36, EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001807
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19821027_OGH0002_0030OB00152_8200000_001