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Entscheidung 3 Ob 100/20g×

Entscheidung 3 Ob 100/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000947 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Wird der Exekutionsantrag infolge Rekurses abgwiesen, so ist das Rechtsschutzziel der Impugnationsklage erreicht. Ebenso fällt das Rechtsschutzinteresse durch die Beendigung der Exekution weg. Die Klage wird in diesen Fällen unzulässig, eine bereits anhängi …
RS0001454 Rechtssatz 23.10.1973Zivilrecht
Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; spätestens …
RS0001465 Rechtssatz 13.06.1937Zivilrecht
Die Vollstreckungsgegenklage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen Anspruch verfolgenden Exekution, sie setzt daher die Anhängigkeit einer solchen voraus.
RS0001807 Rechtssatz 27.10.1982Zivilrecht
Unter "Einstellung" der Anlaßexekution ist die rechtskräftig gewordene Einstellung der Exekution zu verstehen. Das Rechtsschutzinteresse fällt erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses weg (hier: Exekution nach § 36 EO).
RS0001808 Rechtssatz 06.08.1963Zivilrecht
Wird vor Schluss der Verhandlung erster Instanz über eine Vollstreckungsgegenklage das Exekutionsverfahren eingestellt oder findet es sonst ein Ende, so kann der Klage in der Hauptsache nicht mehr stattgegeben werden.
RS0041868 Rechtssatz 19.12.1994Zivilrecht
Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (mate …
RS0114749 Rechtssatz 17.01.2001Zivilrecht
Wer den Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) selbst zu vertreten hat, etwa durch Unterlassung der Anfechtung einer anderen Entscheidung, hat keinen Kostenersatzanspruch für das unzulässige Rechtsmittel.