Rechtssatz RS0001811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001811
Entscheidungsdatum
16.11.1988
Rechtssatz
Ist die volle Befriedigung der betreibenden Partei im anhängigen Exekutionsverfahren unwahrscheinlich, so ist bei Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung nicht von der vollen Höhe der Forderung der betreibenden Partei, sondern von der ungefähr zu erwartenden Zuweisung an sie auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001811
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_0030OB00176_8800000_001