Begründung:
Ing. Helmut R*** und die Verpflichtete haben in einem Notariatsakt vom 1. Dezember 1986 ihre Zustimmung gegeben, daß dieser in Ansehung der darin von ihnen anerkannten Schuld im Sinne der §§ 3 und 3a der Notariatsordnung vollstreckbar ist. In der dem Notariatsakt beigehefteten Privaturkunde bestätigte Ing. Helmut R***, von der betreibenden Partei ein Darlehen von 6 Mill S zugezählt erhalten zu haben. Die Verpflichtete bestellte der betreibenden Partei zur Sicherstellung des Darlehensbetrages zuzüglich Zinsen, Zinseszinsen und Verzugszinsen sowie einer Nebengebührenkaution die Liegenschaft EZ 185 KG Kreisbach zum Pfand und erteilte ihre ausdrückliche Einwilligung, daß dieses Pfandrecht für die Darlehensforderung der betreibenden Partei im Lastenblatt der Liegenschaft einverleibt wird.Ing. Helmut R*** und die Verpflichtete haben in einem Notariatsakt vom 1. Dezember 1986 ihre Zustimmung gegeben, daß dieser in Ansehung der darin von ihnen anerkannten Schuld im Sinne der Paragraphen 3 und 3 a der Notariatsordnung vollstreckbar ist. In der dem Notariatsakt beigehefteten Privaturkunde bestätigte Ing. Helmut R***, von der betreibenden Partei ein Darlehen von 6 Mill S zugezählt erhalten zu haben. Die Verpflichtete bestellte der betreibenden Partei zur Sicherstellung des Darlehensbetrages zuzüglich Zinsen, Zinseszinsen und Verzugszinsen sowie einer Nebengebührenkaution die Liegenschaft EZ 185 KG Kreisbach zum Pfand und erteilte ihre ausdrückliche Einwilligung, daß dieses Pfandrecht für die Darlehensforderung der betreibenden Partei im Lastenblatt der Liegenschaft einverleibt wird.
Auf Grund des Notariatsaktes vom 1. Dezember 1986 wurde der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 6 Mill S samt 9 % Zinsen vom 1. April 1987 bis 30. Juni 1987 und 15 % Zinsen seit 1. Juli 1987 sowie der Antragskosten die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 185 KG Kreisbach bewilligt.
Auf Grund der Schätzung wurde diese Liegenschaft (einschließlich eines Zubehörs im Wert von 40.000 S) unter Berücksichtigung eines behaupteten Mietrechtes mit 2,454.000 S bewertet.
Die Verpflichtete hat gegen den Betrag des Schätzwertes Einwendungen erhoben, weil dieser zu hoch sei. Ein endgültiger Beschluß im Sinne des § 31 Abs 2 der Realschätzordnung ist noch nicht gefaßt worden.Die Verpflichtete hat gegen den Betrag des Schätzwertes Einwendungen erhoben, weil dieser zu hoch sei. Ein endgültiger Beschluß im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, der Realschätzordnung ist noch nicht gefaßt worden.
Zum AZ 3 C 1360/88 des Erstgerichtes hat die verpflichtete Partei eine Klage eingebracht. Sie begehrt damit (Punkte 1 und 3) die Feststellung, der Notariatsakt vom 1. Dezember 1986 sei ungültig bzw. nicht vollstreckbar, die bewilligte Exekution sei unzulässig; (Punkte 2 und 4) die Aufhebung des Notariatsaktes vom 1. Dezember 1986 und Einstellung bzw. Unzulässigerklärung der Exekution. Die Verpflichtete stützt ihre Klage auf § 39 Abs 1 Z 1 EO und Art. XVII EGEO sowie auf § 35 EO. Die betreibende Partei habe die Verpflichtete - die die Exekutionskraft des Notariatsaktes auch aus formellen Gründen bekämpft - bei Unterfertigung des Notariatsaktes darüber in Irrtum geführt, daß die Vereinbarungen zwischen der betreibenden Partei und der Ing. R. H*** Gesellschaft mbH - deren Geschäftsführer Ing. Helmut R*** sei - betreffend die Finanzierung dieses Unternehmens eingehalten würden. Mit ihrer Klage verband die Verpflichtete den Antrag, die Exekution aufzuschieben. Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag ab.Zum AZ 3 C 1360/88 des Erstgerichtes hat die verpflichtete Partei eine Klage eingebracht. Sie begehrt damit (Punkte 1 und 3) die Feststellung, der Notariatsakt vom 1. Dezember 1986 sei ungültig bzw. nicht vollstreckbar, die bewilligte Exekution sei unzulässig; (Punkte 2 und 4) die Aufhebung des Notariatsaktes vom 1. Dezember 1986 und Einstellung bzw. Unzulässigerklärung der Exekution. Die Verpflichtete stützt ihre Klage auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO und Artikel römisch siebzehn, EGEO sowie auf Paragraph 35, EO. Die betreibende Partei habe die Verpflichtete - die die Exekutionskraft des Notariatsaktes auch aus formellen Gründen bekämpft - bei Unterfertigung des Notariatsaktes darüber in Irrtum geführt, daß die Vereinbarungen zwischen der betreibenden Partei und der Ing. R. H*** Gesellschaft mbH - deren Geschäftsführer Ing. Helmut R*** sei - betreffend die Finanzierung dieses Unternehmens eingehalten würden. Mit ihrer Klage verband die Verpflichtete den Antrag, die Exekution aufzuschieben. Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag ab.
Das Rekursgericht bewilligte die Aufschiebung der Exekution unter der Voraussetzung, daß zur Sicherstellung des Anspruches der betreibenden Partei ein Betrag von 1,500.000 S zu Gericht erlegt wird. Zwar bestünden zwischen der im Exekutionsverfahren und der im Zivilverfahren vorgelegten Ausfertigung des Notariatsaktes Unterschiede, weil bei der im Zivilverfahren vorgelegten - später datierten - Ausfertigung die Unterschriften der Vertreter der betreibenden Partei und der Beisatz "Filiale St. Pölten" fehlten. Diese Unterschiede seien jedoch nicht geeignet, Bedenken gegen die Gültigkeit des Exekutionstitels zu erwecken, weil die Unterfertigung des in Wiener Neustadt errichteten und auch dort von der Verpflichteten und Ing. Helmut R*** unterschriebenen Notariatsaktes seitens der betreibenden Partei einige Tage nach jener durch die Verpflichtete und Ing. Helmut R*** bei einem öffentlichen Notar in Wien erfolgt sei, sodaß dieser Teil der Urkunde in der bei dem öffentlichen Notar in Wiener Neustadt erliegenden Urschrift nicht aufscheinen könne. Die Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Exekution nach Artikel XVII EGEO (§ 4 Abs 2 NO) lägen daher nicht vor; einer Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 5 EO stünden die geringen Erfolgsaussichten der formellen Anfechtungsgründe entgegen. Derzeit nicht beurteilt werden könnten allerdings die Erfolgsaussichten der Klage, soweit die Verpflichtete wesentlichen Irrtum geltend mache. Die Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs 1 Z 1 EO lägen daher vor. Die Gefahr eines schwerwiegenden Vermögensnachteiles (§ 44 Abs 1 EO) sei bei einer Zwangsversteigerung offenkundig. Die Aufschiebung sei jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil die Verpflichtete einerseits ihre Klage auch auf § 35 EO stütze und sich auf Art. XVII EGEO berufe, der die sinngemäße Anwendung des § 36 EO normiere, und weil andererseits die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet sei (§ 44 Abs 2 Z 1 und 3 EO). Eine Sicherheitsleistung von 1,500.000 S erscheine den Umständen angemessen. In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Verpflichtete dagegen, daß ihr der Erlag einer Sicherheitsleistung von 1,500.000 S als Voraussetzung für die Aufschiebung der Exekution aufgetragen wurde. Sie beantragt die Abänderung des Beschlusses der zweiten Instanz dahin, daß vom Erlag einer Sicherheitsleistung abgesehen oder diese doch in wesentlich geringerer, 100.000 S keinesfalls übersteigender Höhe bemessen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Rekursgericht bewilligte die Aufschiebung der Exekution unter der Voraussetzung, daß zur Sicherstellung des Anspruches der betreibenden Partei ein Betrag von 1,500.000 S zu Gericht erlegt wird. Zwar bestünden zwischen der im Exekutionsverfahren und der im Zivilverfahren vorgelegten Ausfertigung des Notariatsaktes Unterschiede, weil bei der im Zivilverfahren vorgelegten - später datierten - Ausfertigung die Unterschriften der Vertreter der betreibenden Partei und der Beisatz "Filiale St. Pölten" fehlten. Diese Unterschiede seien jedoch nicht geeignet, Bedenken gegen die Gültigkeit des Exekutionstitels zu erwecken, weil die Unterfertigung des in Wiener Neustadt errichteten und auch dort von der Verpflichteten und Ing. Helmut R*** unterschriebenen Notariatsaktes seitens der betreibenden Partei einige Tage nach jener durch die Verpflichtete und Ing. Helmut R*** bei einem öffentlichen Notar in Wien erfolgt sei, sodaß dieser Teil der Urkunde in der bei dem öffentlichen Notar in Wiener Neustadt erliegenden Urschrift nicht aufscheinen könne. Die Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Exekution nach Artikel römisch siebzehn EGEO (Paragraph 4, Absatz 2, NO) lägen daher nicht vor; einer Aufschiebung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO stünden die geringen Erfolgsaussichten der formellen Anfechtungsgründe entgegen. Derzeit nicht beurteilt werden könnten allerdings die Erfolgsaussichten der Klage, soweit die Verpflichtete wesentlichen Irrtum geltend mache. Die Voraussetzungen für eine Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO lägen daher vor. Die Gefahr eines schwerwiegenden Vermögensnachteiles (Paragraph 44, Absatz eins, EO) sei bei einer Zwangsversteigerung offenkundig. Die Aufschiebung sei jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil die Verpflichtete einerseits ihre Klage auch auf Paragraph 35, EO stütze und sich auf Artikel römisch siebzehn, EGEO berufe, der die sinngemäße Anwendung des Paragraph 36, EO normiere, und weil andererseits die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet sei (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 3 EO). Eine Sicherheitsleistung von 1,500.000 S erscheine den Umständen angemessen. In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Verpflichtete dagegen, daß ihr der Erlag einer Sicherheitsleistung von 1,500.000 S als Voraussetzung für die Aufschiebung der Exekution aufgetragen wurde. Sie beantragt die Abänderung des Beschlusses der zweiten Instanz dahin, daß vom Erlag einer Sicherheitsleistung abgesehen oder diese doch in wesentlich geringerer, 100.000 S keinesfalls übersteigender Höhe bemessen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.