Rechtssatz RS0002213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002213
Geschäftszahl
3Ob19/51; 3Ob176/88
Entscheidungsdatum
16.11.1988
Rechtssatz
Der Verpflichtete hat die Kosten seines erfolgreichen Rekurses selbst zu tragen, wenn in erster Instanz sein Antrag abgewiesen wurde, ohne daß der betreibende Gläubiger Gelegenheit zu einer Äußerung hatte. Nur wenn durch das Vorgehen des betreibenden Gläubigers ein streitähnliches Verhältnis geschaffen wurde und der Verpflichtete obsiegte, sind ihm Kosten zuzusprechen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 19/51
Entscheidungstext OGH 31.01.1951 3 Ob 19/51
- 3 Ob 176/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 176/88
Auch; Beisatz hier: Aufschiebung der Exekution. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0002213
Dokumentnummer
JJR_19510131_OGH0002_0030OB00019_5100000_001