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Rechtssatz RS0002213×

Rechtssatz RS0002213

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002213

Geschäftszahl

3Ob19/51; 3Ob176/88

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Rechtssatz

Der Verpflichtete hat die Kosten seines erfolgreichen Rekurses selbst zu tragen, wenn in erster Instanz sein Antrag abgewiesen wurde, ohne daß der betreibende Gläubiger Gelegenheit zu einer Äußerung hatte. Nur wenn durch das Vorgehen des betreibenden Gläubigers ein streitähnliches Verhältnis geschaffen wurde und der Verpflichtete obsiegte, sind ihm Kosten zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 19/51
    Entscheidungstext OGH 31.01.1951 3 Ob 19/51
  • 3 Ob 176/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 176/88
    Auch; Beisatz hier: Aufschiebung der Exekution. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0002213

Dokumentnummer

JJR_19510131_OGH0002_0030OB00019_5100000_001