Rechtssatz RS0001820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001820
Geschäftszahl
9Os53/73; 10Os126/84
Entscheidungsdatum
30.10.1984
Rechtssatz
Gegenstand des Offenbarungseides ist nur das gegenwärtige Vermögen, dh alles, was durch Exekution im Zeitpunkt der Ablegung des Eides realisiert werden könnte, wozu auch bedingt oder betagte Forderungen gehören, nicht aber bloße Vermögenschaftenanwartschaft oder Vermögenschance. Angaben über letztere fallen daher nicht unter die Strafsanktion der §§ 197, 199 lit a StG.Gegenstand des Offenbarungseides ist nur das gegenwärtige Vermögen, dh alles, was durch Exekution im Zeitpunkt der Ablegung des Eides realisiert werden könnte, wozu auch bedingt oder betagte Forderungen gehören, nicht aber bloße Vermögenschaftenanwartschaft oder Vermögenschance. Angaben über letztere fallen daher nicht unter die Strafsanktion der Paragraphen 197, 199, Litera a, StG.
Entscheidungstexte
- 9 Os 53/73
Entscheidungstext OGH 12.10.1973 9 Os 53/73
EvBl 1974/174 S 358
- 10 Os 126/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 10 Os 126/84
Vgl auch; Beisatz: Künftiges Einkommen aus selbständigen Erwerb unterliegt keinem exekutiven Zugriff. (T1) = EvBl 1985/66 S 309 = JBl 1985,508
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001820
Dokumentnummer
JJR_19731012_OGH0002_0090OS00053_7300000_001