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Entscheidung 10 Os 126/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os126/84

Entscheidungsdatum

30.10.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner sowie Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Sepp A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraph 146, 147

Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18.April 1984, GZ 10 b römisch fünf r 490/83-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Richter zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch laut Punkt A. römisch eins.

gerichtet ist, wird sie verworfen.

Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt A. römisch vier. sowie im Strafausspruch aufgehoben; in diesem Umfang wird gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Sepp A wird (auch) von der weiteren Anklage, er habe am 28.Dezember 1982 in Krems an der Donau vor dem dortigen Bezirksgericht zur GZ E 4265/82 (gemeint: des Bezirksgerichtes Mödling) dadurch, daß er im Vermögensverzeichnis unter Punkt B. 6. auf die Frage 'Haben Sie ein Diensteinkommen? Erhalten Sie Gehalt, Arbeits- oder Dienstlohn, Pension?' antwortete 'Ja, als selbständiger Handelsvertreter, Einkommen schwankt sehr stark, monatlich durchschnittlich 10.000 S bis 15.000 S' und die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses (EForm. Nr. 165) mit einem Eid bekräftigte, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen und er habe hiedurch das Verbrechen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs (laut den Punkten A. römisch eins., römisch zwei. und römisch drei.) weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen wird er nach Paragraph 28, 147, Absatz 3, StGB zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen sowie mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung werden auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch (B., C.) auch andere Entscheidungen enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Sepp A (A.) der Verbrechen (römisch zwei.) des (in der Zeit vom 31.März 1981 bis zum 30.Juni 1983 in dreizehn Fällen begangenen) schweren Betruges nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB (mit insgesamt rund 546.000 S Schaden) und (römisch vier.) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB sowie der Vergehen (römisch eins.) der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB und (römisch drei.) der Veruntreuung (von Sachen im Wert von zumindest 58.000 S) nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt. Als fahrlässige Krida und als falsche Beweisaussage liegt ihm zur Last, (A. römisch eins.) in Wien, Mödling, Krems an der Donau und an anderen Orten als Schuldner mehrerer Gläubiger (a) in der Zeit von ca 1966 bis Ende 1981 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt zu haben, indem er übermäßigen Aufwand trieb und leichtsinnig sowie unverhältnismäßig Kredit benutzte; und (b) seit dem Jahr 1982 fahrlässig in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert zu haben, und zwar insbesondere dadurch, daß er neue Schulden einging, alte Schulden zahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte; sowie (A. römisch vier.) am 28.Dezember 1982 in Krems an der Donau vor dem dortigen Bezirksgericht im Verfahren zum AZ E 4265/82 des Bezirksgerichtes Mödling dadurch, daß er als verpflichtete Partei im Vermögensverzeichnis unter Punkt B. 6. sein Einkommen als selbständiger Handelsvertreter nicht in voller Höhe angab und die Richtigkeit dieses Verzeichnisses (EForm. Nr. 165) eidlich bekräftigte, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Der inhaltlich nur gegen diese Teile des Schuldspruchs gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 8 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt insoweit, als sie den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida betrifft, keine Berechtigung zu.

Den Vorwurf einer Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) leitet der Beschwerdeführer daraus ab, daß ihn das Erstgericht zwar (von einer Tatort-Modifikation und von einer Einschränkung des Tatzeitraums abgesehen anklagekonform) unter Punkt A. römisch eins. a der fahrlässigen Herbeiführung seiner Zahlungsunfähigkeit (=

Anklagepunkt römisch eins. a) und unter Punkt A. römisch eins. b der fahrlässigen Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung (= Anklagepunkt römisch eins. b) schuldig erkannte (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), dieses Verhalten aber - zu seinen Gunsten rechtsirrig, weil es sich bei den Strafbestimmungen gegen fahrlässige Krida (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB) um einen kumulativen Mischtatbestand, bei den beiden Deliktsfällen also um zwei (in Realkonkurrenz zusammentreffende, rechtlich selbständige) Vergehen handelt vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 23 zu Paragraph 159,) - in Abweichung von der Anklage, mit der ihm (rechtsrichtig) gesondert zu Punkt römisch eins. a das Vergehen nach Paragraph 159, Abs. Ziffer eins, StGB und zu Punkt römisch eins. b das (weitere) Vergehen nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB angelastet wurde, im Urteil zusammenfassend 'zu römisch eins.'

als ein (einziges) Vergehen 'nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB' (US 6) beurteilte (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO);

deswegen, so vermeint er, sei davon auszugehen, daß sich die gesamte ('pauschale') Subsumtion ausschließlich auf den Schuldspruch laut Punkt A. römisch eins. a erstrecke und die Verurteilung demnach nur den Anklagepunkt römisch eins. a erledige, wogegen der Anklagepunkt römisch eins. b (infolge des Unterbleibens einer auch den Schuldspruch laut Punkt A. römisch eins. b erfassenden Subsumtion) unerledigt geblieben sei: daraus folge, daß das Schöffengericht die Anklage im Punkt römisch eins. a überschritten habe, weil ihm in jenem Anklagepunkt nur ein Vergehen angelastet, er dazu aber wegen zweier Vergehen verurteilt worden sei.

Die damit vertretene, an sich schon kaum nachvollziehbare Beschwerdeauffassung ist indessen völlig verfehlt. Denn eine Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) kann nur insoweit unterlaufen, als der Angeklagte 'einer Tat schuldig erklärt' wird, auf welche die Anklage (in sachverhaltsmäßiger Beziehung) gar nicht gerichtet ist (Paragraph 267, StPO), also lediglich im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO); derartiges wird in der Beschwerde gar nicht behaupet. Die mit den wiedergegebenen Argumenten in Wahrheit bekämpfte (hier: zusammenfassende) Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) dagegen, in Ansehung deren das Gericht nicht an die Anklageschrift gebunden ist (Paragraph 262, StPO), kann nur mit Rechtsrüge (Ziffer 10,) angefochten werden; insoweit aber genügt der Hinweis, daß sich die Bezeichnung 'zu römisch eins.' für den Gegenstand des der rechtlichen Beurteilung unterzogenen Schuldspruchs ganz klar auf die gesamte mit ihr überschriebene Faktengruppe, sohin auf beide ihr zugehörigen Einzelfakten (römisch eins. a und römisch eins. b) erstreckt. Die davon abweichende Beschwerdeprämisse, sie beziehe sich bloß auf das Faktum A. römisch eins. a (und lasse den Schuldspruch laut Punkt A. römisch eins. b unerledigt), ist unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unhaltbar. Demnach sei der Angeklagte nur der Vollständigkeit halber nochmals darauf hingewiesen, daß ihm außerdem - und zwar zu beiden Punkten dieses Schuldspruchs - ohnehin (zu seinen Gunsten rechtsirrig) nur ein einziges Vergehen vergleiche auch US 46, 51) angelastet wurde. Ebenso versagt auch die Mängelrüge (Ziffer 5,).

Daß der Beschwerdeführer mit jenem Verhalten, welches ihm als fahrlässige Herbeiführung seiner (späteren) Zahlungsunfähigkeit zur Last fällt, ungefähr im Jahr 1966 begann, ist dem Urteil klar und deutlich zu entnehmen (US 1, 30 f., 45 f.).

Diese (gegenüber der Anklage einschränkende) Feststellung des (dort mit dem Jahr 1960 angenommenen) Tatzeit-Beginns wird durch die in der Beschwerde nur unvollständig und sinnentstellend relevierten Passagen der Entscheidungsgründe, wonach einerseits die schon im Jahr 1966 regelmäßig vorgelegene Pfändung der Einkünfte des Angeklagten darauf 'hindeute', daß er bereits damals zahlungsunfähig gewesen sei (US 45 f.), wonach er aber anderseits bei bescheidener Lebensführung noch im Jahr 1980 sowie bei äußerst bescheidener Lebensführung theoretisch sogar noch bis ins Jahr 1981 die Möglichkeit gehabt 'hätte', seinen Verpflichtungen nachzukommen (US 12, 32), in keiner Weise in Frage gestellt; hat doch das Erstgericht zugleich unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer zum einen im Jahr 1966 trotz seiner erheblichen finanziellen Schwierigkeiten doch noch nicht zahlungsunfähig war und daß er zum anderen in den Jahren 1980 sowie 1981

die ihm geboten gewesenen Chancen für eine wirtschaftliche Sanierung eben nicht nützte, sondern sein für den folgenden Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit ursächliches kridamäßiges Verhalten weiterhin fortsetzte.

Von einer Undeutlichkeit oder gar inneren Widersprüchlichkeit des Urteils kann daher insoweit gleichfalls keine Rede sein. Im bisher erörterten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen.

Der Schuldspruch wegen falscher Beweisaussage dagegen ist zum Nachteil des Angeklagten insofern mit einer in der Beschwerde nicht geltend gemachten, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera a,) behaftet, als jener mit der ihm angelasteten eidlichen Bekräftigung seiner (vom Schöffengericht als objektiv und subjektiv falsch beurteilten) Erklärung im Vermögensverzeichnis, daß sein Einkommen als selbständiger Handelsvertreter im Monatsdurchschnitt (nur) 10.000 bis 15.000 S betrage, keinen 'in den Gesetzen vorgesehenen' Eid (falsch) geschworen und deswegen den Tatbestand des Paragraph 288, Absatz 2, StGB schon in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht hat.

Ziel des Offenbarungseides (Paragraph 47, EO) ist nämlich das Bekanntwerden von Exekutionsobjekten, auf die der Gläubiger bisher nicht greifen konnte, weil sie ihm noch unbekannt waren vergleiche Heller-Berger-Stix, EO 4 , S 568 f.);

demzufolge hat der Verpflichtete in dem nach Paragraph 47, Absatz 2, EO von ihm vorzulegenden Vermögensverzeichnis - und zwar in der Regel in dem zur Verfahrensvereinfachung aufgelegten amtlichen Formular (EForm. Nr. 165), welches jedoch von Amts wegen oder auf Verlangen des Betreibenden durch weitere Fragen nach 'zur Ausmittlung der ... in Exekution zu ziehenden Sachen dienlichen Umständen' ergänzt werden kann vergleiche aaO S 587, 591) - wohl alle seine Vermögensstücke einzeln und genau anzugeben, wobei auch betagte, bedingte, zweifelhafte und uneinbringliche Ansprüche sowie überhaupt sämtliche Vermögenswerte anzuführen sind, die nach Paragraph 87 bis 345 EO potentiell der Exekution unterliegen.

Eine Bewertung dagegen hat im allgemeinen zu unterbleiben; lediglich bei Forderungen ist (unter anderem auch) deren Höhe anzugeben (Paragraph 47, Absatz 2, EO;

vergleiche aaO S 586). Angaben über eine selbständige Erwerbstätigkeit sind demnach - schon im Hinblick auf den dargelegten Zweck des Offenbarungseides, aber auch nach dem Inhalt des erwähnten amtlichen Formblattes - im Vermögensverzeichnis nur insoweit vorgesehen, als dem Gläubiger hiedurch der Zugriff auf ein Exekutionsobjekt (Unternehmen, Recht, Forderung usw) ermöglicht wird vergleiche ÖJZ-LSK 1978/340); zur Mitteilung des Umsatzes oder Reingewinnes eines (im Verzeichnis angeführten) gewerblichen Unternehmens hingegen ist der Schuldner - mag auch der Gläubiger zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer allfälligen Pfändung und Verwertung des betreffenden Unternehmens daran interessiert sein - nicht verpflichtet vergleiche LGfZRS Wien vom 5.April 1966 = ExRpflSlg 1966 Nr 171; aM Heller-Berger-Stix, aaO S 585), da weder der Umsatz noch der Reingewinn gesondert exequierbare Vermögensobjekte sind. Soweit demnach der Angeklagte - der nach den Urteilsfeststellungen zur Zeit des Offenbarungseides keine offenen Forderungen hatte - sein bisheriges Einkommen als selbständiger Handelsvertreter (nach Ansicht des Erstgerichtes bewußt wahrheitswidrig) in zu geringer Höhe angegeben und beschworen hat, handelt es sich in diesem Belang nicht um einen in Paragraph 47, Absatz 2, EO (oder sonst in den Gesetzen) vorgesehenen - hinsichtlich jedes einzelnen Punktes des betreffenden Vermögensverzeichnisses gesondert zu beurteilenden vergleiche EvBl 1983/162) - Eid, sodaß dahingehende Falschangaben (ebenso wie etwa solche über künftige, aus einem selbständigen Unternehmen erzielbare Gewinne) durch die Strafbestimmung des Paragraph 288, Absatz 2, StGB nicht erfaßt werden vergleiche auch RZ 1979/50).

Eine Erörterung der mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gegen den nunmehr in Rede stehenden Schuldspruch relevierten Frage, ob unter dem vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen (in Ansehung seiner Richtigkeit darnach zu beurteilenden) 'Einkommen' objektiv ein 'Brutto'- oder ein 'Netto'-Einkommen zu verstehen sei, ist damit entbehrlich; zur Vermeidung von Mißverständnissen sei aber doch darauf hingewiesen, daß jene Begriffe als solche nach ihrem herkömmlicherweise damit verbundenen Inhalt in bezug auf Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gar nicht verwendbar sind.

Die damit der Sache nach angeschnittene Frage hinwieder, ob und inwieweit bei der Angabe eines 'Einkommens' aus selbständigem Erwerb Spesen, öffentliche Abgaben u. dgl. zu berücksichtigen sind, wird nach dem zuvor Gesagten beim Offenbarungseid gar nicht aktuell, weil die (im gegebenen Zusammenhang als Gegenstand eines Gläubigerinteresses allein in Betracht kommende) Höhe eines künftigen Einkommens dieser Art, welches - im Gegensatz zu den nach dem LohnpfändungsG schon im voraus erfaßbaren Bezügen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit - vor dem tatsächlichen Entstehen konkreter Forderungen (oder dem effektiven Zugang entsprechender Vermögenswerte) keinem exekutiven Zugriff unterliegt vergleiche auch EvBl 1974/174), für die Gläubiger (unter diesem Aspekt) nicht von Belang und dementsprechend im Vermögensverzeichnis nicht anzugeben ist. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war demnach in bezug auf die Anklage wegen falschen Offenbarungseides sogleich ein Freispruch zu fällen; insoweit war der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde darauf zu verweisen.

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung für die ihm nach dem aufrecht bleibenden Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallenden Delikte gemäß Paragraph 28, 147, Absatz 3, StGB wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen sowie die Wiederholung der Betrügereien durch längere Zeit als erschwerend, die (nunmehrige) gerichtliche Unbescholtenheit des Angeklagten und der Umstand, daß er durch seine Angaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, hingegen als mildernd gewertet. Davon jedoch, daß er nur durch eine drückende Notlage zu den Straftaten bestimmt worden wäre, kann bei seinem aufwendigen Lebensstil überhaupt keine Rede sein; dementsprechend sind auch seine (nach dem Gesetz keinen eigenständigen Milderungsumstand bildenden) Sorgepflichten nicht geeignet, zu einer milderen Beurteilung seines strafbaren Verhaltens zu führen. Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsgründe erschien nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) - wobei insbesondere die jahrelange Dauer der Delinquenz und die große Höhe des daraus entstandenen Schadens sowie seine augenscheinliche Grundeinstellung, auf Kosten anderer ein möglichst angenehmes Leben zu führen, gravierend ins Gewicht fallen - eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zweieinhalb Jahren als angemessen.

Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam demgemäß schon mit Rücksicht auf die Strafdauer nicht in Betracht (Paragraph 43, StGB). Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E04865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00126.84.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19841030_OGH0002_0100OS00126_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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