Rechtssatz RS0096239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096239
Entscheidungsdatum
22.06.1988
Rechtssatz
Der Offenbarungseid unterliegt hinsichtlich jedes einzelnen Punktes des (damit beschworenen) Vermögensverzeichnisses einer gesonderten Beurteilung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht); dementsprechend ist das Urteil insoweit in jedem Punkt gesondert anfechtbar (Z 9 lit a). Ist in bezug auf einen dieser Punkte der Tatbestand des § 288 Abs 2 StGB nicht hergestellt, dann ist hiezu ein Freispruch zu fällen (§ 259 Z 3 StPO).Der Offenbarungseid unterliegt hinsichtlich jedes einzelnen Punktes des (damit beschworenen) Vermögensverzeichnisses einer gesonderten Beurteilung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht); dementsprechend ist das Urteil insoweit in jedem Punkt gesondert anfechtbar (Ziffer 9, Litera a,). Ist in bezug auf einen dieser Punkte der Tatbestand des Paragraph 288, Absatz 2, StGB nicht hergestellt, dann ist hiezu ein Freispruch zu fällen (Paragraph 259, Ziffer 3, StPO).
Entscheidungstexte
- 10 Os 183/82
Entscheidungstext OGH 07.12.1982 10 Os 183/82
Veröff: EvBl 1983/162 S 605 = JBl 1983,659 (mit teils zustimmender, teils ablehnender Anmerkung von Burgstaller)
- 10 Os 126/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 10 Os 126/84
Vgl auch; Veröff: EvBl 1985/66 S 309 = JBl 1985,508
- 14 Os 167/87
Entscheidungstext OGH 22.06.1988 14 Os 167/87
nur: Der Offenbarungseid unterliegt hinsichtlich jedes einzelnen Punktes des (damit beschworenen) Vermögensverzeichnisses einer gesonderten Beurteilung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht); dementsprechend ist das Urteil insoweit in jedem Punkt gesondert anfechtbar. (T1) Beisatz: Gleichartige Idealkonkurrenz im Fall eines beschworenen Vermögensverzeichnisses, das laut Schuldspruch in mehreren Punkten Falschangaben enthielt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096239
Dokumentnummer
JJR_19821207_OGH0002_0100OS00183_8200000_003