Rechtssatz RS0001831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001831
Entscheidungsdatum
23.09.1975
Rechtssatz
Gibt der Exekutionstitel zur Anwendbarkeit des § 164 Abs 2 KO (§ 60 Abs 2 AO) keinen Aufschluß darüber, welcher von den mehreren in Betracht kommenden Rechtsgründen dem Titel zugrunde lag, so muß die Frage des Rechtsgrundes des im Exekutionstitel zuerkannten Anspruches in dem über die gemäß §§ 35 oder 36 EO erhobenen Einwendungen gegen diesen Anspruch oder seine Vollstreckbarkeit geführten Rechtsstreit geprüft werden.Gibt der Exekutionstitel zur Anwendbarkeit des Paragraph 164, Absatz 2, KO (Paragraph 60, Absatz 2, AO) keinen Aufschluß darüber, welcher von den mehreren in Betracht kommenden Rechtsgründen dem Titel zugrunde lag, so muß die Frage des Rechtsgrundes des im Exekutionstitel zuerkannten Anspruches in dem über die gemäß Paragraphen 35, oder 36 EO erhobenen Einwendungen gegen diesen Anspruch oder seine Vollstreckbarkeit geführten Rechtsstreit geprüft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001831
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0030OB00169_7500000_001