Rechtssatz RS0001865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001865
Entscheidungsdatum
12.05.1982
Rechtssatz
Beim Antrag der verpflichteten Partei auf Freigabe der erlegten Sicherheit und dem Antrag der betreibenden Partei auf Auferlegung einer weiteren Sicherheit handelt es sich um verschiedenen, miteinander in keinem inneren Zusammenhang stehende Gegenstände. Demzufolge ist ein weiteres Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung zufolge der gemäß § 78 EO auch für das Exekutionsverfahren geltenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig.Beim Antrag der verpflichteten Partei auf Freigabe der erlegten Sicherheit und dem Antrag der betreibenden Partei auf Auferlegung einer weiteren Sicherheit handelt es sich um verschiedenen, miteinander in keinem inneren Zusammenhang stehende Gegenstände. Demzufolge ist ein weiteres Rechtsmittel gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung zufolge der gemäß Paragraph 78, EO auch für das Exekutionsverfahren geltenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001865
Dokumentnummer
JJR_19820512_OGH0002_0030OB00125_8100000_001