Rechtssatz RS0001874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001874
Geschäftszahl
3Ob42/77; 6Ob7/86
Entscheidungsdatum
04.09.1986
Rechtssatz
Die Aufhebung des Konkurses nach § 157 KO bewirkt für sich noch nicht die Fortsetzung der Gesellschaft; diese bedarf eines besonderen Beschlusses der Gesellschafter. Es ist also nicht offenkundig und muß deshalb nach § 49 EO glaubhaft gemacht werden, daß die Gesellschafter die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft beschlossen und den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft wieder aufgenommen haben. Nur dann kann von einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten infolge Aufhebung des Konkurses über die Gesellschaft ausgegangen werden.Die Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 157, KO bewirkt für sich noch nicht die Fortsetzung der Gesellschaft; diese bedarf eines besonderen Beschlusses der Gesellschafter. Es ist also nicht offenkundig und muß deshalb nach Paragraph 49, EO glaubhaft gemacht werden, daß die Gesellschafter die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft beschlossen und den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft wieder aufgenommen haben. Nur dann kann von einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten infolge Aufhebung des Konkurses über die Gesellschaft ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 42/77
Entscheidungstext OGH 29.03.1977 3 Ob 42/77
NZ 1978,207
- 6 Ob 7/86
Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 7/86
Auch; GesRZ 1987,42 = NZ 1987,74 = WBl 1987,70
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001874
Dokumentnummer
JJR_19770329_OGH0002_0030OB00042_7700000_001