Der Revisionsrekurs des persönlich haftenden Gesellschafters Kurt S*** ist unzulässig.
Über einen Widerspruch gemäß § 141 Abs 3 FGG ist das gerichtliche Verfahren zufolge Art. 9 Abs 1 der 4. EVHGB unter Bedachtnahme auf die dort angeordneten Ausnahmen nach den Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußStrG durchzuführen. Eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist deshalb in einem solchen Verfahren nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründen anfechtbar (6 Ob 8/84; 6 Ob 5/84 ua).Über einen Widerspruch gemäß Paragraph 141, Absatz 3, FGG ist das gerichtliche Verfahren zufolge Artikel 9, Absatz eins, der 4. EVHGB unter Bedachtnahme auf die dort angeordneten Ausnahmen nach den Vorschriften der Paragraphen eins bis 19 AußStrG durchzuführen. Eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist deshalb in einem solchen Verfahren nur aus den im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Gründen anfechtbar (6 Ob 8/84; 6 Ob 5/84 ua).
Eine Nichtigkeit - für deren Vorliegen sich auch dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen - oder eine offenbare Aktenwidrigkeit wird im Rechtsmittel nicht behauptet. Auch der Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit wird nicht ausdrücklich angeführt. Es genügt zwar, wenn die Ausführungen im Rechtsmittel diesen Anfechtungsgrund ihrem Inhalt nach zur Darstellung bringen (SZ 46/107 uva), doch liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur dann vor, wenn der Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß über die Absicht des Gesetzgebers keine Zweifel aufkommen können und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde (SZ 39/103 uva). Der Revisionsrekurs erschöpft sich in Behauptungen, daß die Kommanditgesellschaft - entgegen den eingehenden Darlegungen des Rekursgerichtes - auch nach Aufhebung des Konkurses über ihr Vermögen gemäß § 139 KO weiterhin über ungeteiltes verwertbares Vermögen verfüge, so daß eine Liquidation erforderlich sei. Damit wird aber schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufgezeigt (6 Ob 8/84; vgl. auch HS 8103/13); ob die Auslegung durch das Rekursgericht richtig ist, muß nicht geprüft werden, weil die unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach § 16 Abs 1 AußStrG bildet.Eine Nichtigkeit - für deren Vorliegen sich auch dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte entnehmen lassen - oder eine offenbare Aktenwidrigkeit wird im Rechtsmittel nicht behauptet. Auch der Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit wird nicht ausdrücklich angeführt. Es genügt zwar, wenn die Ausführungen im Rechtsmittel diesen Anfechtungsgrund ihrem Inhalt nach zur Darstellung bringen (SZ 46/107 uva), doch liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur dann vor, wenn der Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß über die Absicht des Gesetzgebers keine Zweifel aufkommen können und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde (SZ 39/103 uva). Der Revisionsrekurs erschöpft sich in Behauptungen, daß die Kommanditgesellschaft - entgegen den eingehenden Darlegungen des Rekursgerichtes - auch nach Aufhebung des Konkurses über ihr Vermögen gemäß Paragraph 139, KO weiterhin über ungeteiltes verwertbares Vermögen verfüge, so daß eine Liquidation erforderlich sei. Damit wird aber schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufgezeigt (6 Ob 8/84; vergleiche auch HS 8103/13); ob die Auslegung durch das Rekursgericht richtig ist, muß nicht geprüft werden, weil die unrichtige rechtliche Beurteilung keinen Anfechtungsgrund nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG bildet.
Soweit vorgebracht wird, die Eingaben des Revisionsrekurswerbers seien als Anträge auf Fortsetzung der Kommanditgesellschaft aufzufassen, übersieht der persönlich haftende Gesellschafter, daß die Fortsetzung der Gesellschaft, wenn sie durch Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst wird, nur über Beschluß der Gesellschafter möglich ist; sie ist sodann von sämtlichen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden (§ 144 Abs 1 und 2 HGB). Der Revisionsrekurswerber hat aber im Einspruch ON 188 - in seinen sonstigen Eingaben nimmt er darauf nicht Bezug - lediglich behauptet, die Gesellschaft werde nach Aufhebung des Konkurses fortgeführt, ohne sich auf die Anmeldung eines darauf abzielenden Beschlusses der Gesellschafter zu berufen oder einen solchen vorzulegen (vgl. auch NZ 1978, 207). Im übrigen kommt die Fortsetzung der Gesellschaft nach herrschender Lehre (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 II 129 FN 19; Wegan, Insolvenzrecht 304; Bartsch-Pollak, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 3 II 590; vgl auch Reimer, Bankarchiv 1974, 38 f) nach Durchführung des Konkurses - wie im vorliegenden Fall - nicht in Betracht, sondern den Gesellschaftern bleibt lediglich die Möglichkeit, eine neue Gesellschaft zu gründen, die Fortsetzung setzt die Aufhebung des Konkurses im Sinne der §§ 157, 166 und 167 KO voraus. Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.Soweit vorgebracht wird, die Eingaben des Revisionsrekurswerbers seien als Anträge auf Fortsetzung der Kommanditgesellschaft aufzufassen, übersieht der persönlich haftende Gesellschafter, daß die Fortsetzung der Gesellschaft, wenn sie durch Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aufgelöst wird, nur über Beschluß der Gesellschafter möglich ist; sie ist sodann von sämtlichen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden (Paragraph 144, Absatz eins und 2 HGB). Der Revisionsrekurswerber hat aber im Einspruch ON 188 - in seinen sonstigen Eingaben nimmt er darauf nicht Bezug - lediglich behauptet, die Gesellschaft werde nach Aufhebung des Konkurses fortgeführt, ohne sich auf die Anmeldung eines darauf abzielenden Beschlusses der Gesellschafter zu berufen oder einen solchen vorzulegen vergleiche auch NZ 1978, 207). Im übrigen kommt die Fortsetzung der Gesellschaft nach herrschender Lehre (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 3 römisch zwei 129 FN 19; Wegan, Insolvenzrecht 304; Bartsch-Pollak, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 3 römisch zwei 590; vergleiche auch Reimer, Bankarchiv 1974, 38 f) nach Durchführung des Konkurses - wie im vorliegenden Fall - nicht in Betracht, sondern den Gesellschaftern bleibt lediglich die Möglichkeit, eine neue Gesellschaft zu gründen, die Fortsetzung setzt die Aufhebung des Konkurses im Sinne der Paragraphen 157, 166 und 167 KO voraus. Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.