Rechtssatz RS0001883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001883
Geschäftszahl
4Ob395/81; 4Ob52/88 (4Ob55/88)
Entscheidungsdatum
12.07.1988
Norm
EO §50
JN §7 Abs2
JN §8
PatG 1970 idF PatGNov 1977 §147 Abs2
PatG 1970 idF PatGNov 1977 §162 Abs1 Satz2
ZPO §477 Abs1 Z2 D2b
Rechtssatz
Wenn auch nach der PatGNov 1977 das Erstgericht im Verfahren zur Erlassung einer einstweilige Verfügung unter Beiziehtung eines fachmännischen Laienrichters zu entscheiden hat, gilt das nicht für die Besetzung des Rekursgerichtes: Der fachmännische Laienrichter ist nur für die Entscheidung über eine Berufung gegen das Urteil eines Kausalsenates erster Instanz beizuziehen, über Rekurse in Rechtssachen der Kausalgerichtsbarkeit erkennt grundsätzlich ein Senat aus drei Berufsrichtern. Wenn dies auch unkonsequent und unbefriedigend ist, liegt hierin keine Nichtigkeit des Rekursverfahrens wegen vorschriftswidriger Besetzung des erkennenden Gerichtes (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO).Wenn auch nach der PatGNov 1977 das Erstgericht im Verfahren zur Erlassung einer einstweilige Verfügung unter Beiziehtung eines fachmännischen Laienrichters zu entscheiden hat, gilt das nicht für die Besetzung des Rekursgerichtes: Der fachmännische Laienrichter ist nur für die Entscheidung über eine Berufung gegen das Urteil eines Kausalsenates erster Instanz beizuziehen, über Rekurse in Rechtssachen der Kausalgerichtsbarkeit erkennt grundsätzlich ein Senat aus drei Berufsrichtern. Wenn dies auch unkonsequent und unbefriedigend ist, liegt hierin keine Nichtigkeit des Rekursverfahrens wegen vorschriftswidriger Besetzung des erkennenden Gerichtes (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 395/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 395/81
RZ 1982/11 S 34 = ÖBl 1982,10
- 4 Ob 52/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 52/88
Vgl auch; Beisatz hier: Entscheidung über Ablehnung des Sachverständiger. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001883
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0040OB00395_8100000_001