I. Der Revisionsrekurs des Klägers ist berechtigt.römisch eins. Der Revisionsrekurs des Klägers ist berechtigt.
Soweit der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses erster Instanz, mit dem der Unterbrechungsantrag der Beklagten abgewiesen wurde, in Zweifel zieht, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden:
Seit der PatGNov 1977 ist die Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf die geltend gemachte Nichtigkeit eines Patentes nicht mehr in das Ermessen des Gerichtes gestellt, weshalb die Bestimmungen der §§ 190 ff ZPO hierauf nicht anzuwenden sind; auch der Rechtsmittelausschluß des § 192 Abs2 ZPO gilt in diesem Fall nicht (ÖBl. 1987, 39; vgl. Fasching II 936). Das ergibt sich klar aus dem Gesetzeswortlaut - § 192 Abs2 ZPO spricht von den Anordnungen nach §§ 187 bis 191 ZPO; § 190 Abs1 und 2 ZPO regelt Fälle, in denen das Gericht eine Unterbrechung anordnen kann - und ist auch durchaus sachgerecht. Schreibt das Gesetz die Unterbrechung des Verfahrens vor, dann wäre es - entgegen der Meinung des Klägers - unzweckmäßig, einen Beschluß, mit dem dennoch die Unterbrechung abgelehnt wird, für unanfechtbar zu erklären; die Überprüfung einer auf richterlichem Ermessen beruhenden Abweisung des Antrages, ein Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen zu unterbrechen, ist hingegen durchaus entbehrlich und würde zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Nur dort, wo der Richter auf Grund seines Ermessens eine Unterbrechung verfügt, ist daher sein Beschluß anfechtbar. Mit Recht hat demnach das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen den Beschluß auf Abweisung des auf § 156 Abs3 PatG gestützten Unterbrechungsantrages sachlich behandelt. Dem Kläger ist aber darin beizupflichten, daß die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit des Klagepatents - nach der Aktenlage zur Zeit der Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses - offenbar zu verneinen ist. Zwar trifft es zu, daß sich das erwähnte Nichtigkeitsverfahren und die dort ergangene Entscheidung des OPM auf den Patentanspruch des Klägers in der alten Fassung bezogen hatte; daraus ist aber für die Beklagte nichts zu gewinnen: Der nunmehrige Patentanspruch unterscheidet sich - soweit hier von Bedeutung - vom früheren nur dadurch, daß dessen Anspruch 6 nun in den Anspruch 1 miteinbezogen, also die im (alten) Unteranspruch 6 vorgesehene Ausgestaltungsform ("daß die Klemmen des Greifers je zwei verschwenkbar gelagerte Klemmbacken, vorzugsweise mit Gummiauflage, aufweisen, die zu ihnen senkrecht stehende Schenkel tragen, die über Lenker mit einer Kolben-Zylinder-Einheit verbunden sind") in den Hauptanspruch aufgenommen wurde. Aus welchem Grund der nunmehrige Patentanspruch nicht patentfähig sein, insbesondere keine Erfindungshöhe aufweisen sollte, hat die Beklagte in erster Instanz nicht begründet; sie hat lediglich "auf das schon bisher vorgebrachte gleiche Material" verwiesen, mit dem sie im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren gescheitert ist. Daß der Kläger in erster Instanz dem Unterbrechungsantrag der Beklagten nicht ausdrücklich entgegengetreten ist (ON 71), ist - entgegen der von der Beklagten im Rekurs (ON 72, S.375) vertretenen Auffassung - rechtlich unerheblich.Seit der PatGNov 1977 ist die Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf die geltend gemachte Nichtigkeit eines Patentes nicht mehr in das Ermessen des Gerichtes gestellt, weshalb die Bestimmungen der Paragraphen 190, ff ZPO hierauf nicht anzuwenden sind; auch der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 192, Abs2 ZPO gilt in diesem Fall nicht (ÖBl. 1987, 39; vergleiche Fasching römisch zwei 936). Das ergibt sich klar aus dem Gesetzeswortlaut - Paragraph 192, Abs2 ZPO spricht von den Anordnungen nach Paragraphen 187 bis 191 ZPO; Paragraph 190, Abs1 und 2 ZPO regelt Fälle, in denen das Gericht eine Unterbrechung anordnen kann - und ist auch durchaus sachgerecht. Schreibt das Gesetz die Unterbrechung des Verfahrens vor, dann wäre es - entgegen der Meinung des Klägers - unzweckmäßig, einen Beschluß, mit dem dennoch die Unterbrechung abgelehnt wird, für unanfechtbar zu erklären; die Überprüfung einer auf richterlichem Ermessen beruhenden Abweisung des Antrages, ein Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen zu unterbrechen, ist hingegen durchaus entbehrlich und würde zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Nur dort, wo der Richter auf Grund seines Ermessens eine Unterbrechung verfügt, ist daher sein Beschluß anfechtbar. Mit Recht hat demnach das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen den Beschluß auf Abweisung des auf Paragraph 156, Abs3 PatG gestützten Unterbrechungsantrages sachlich behandelt. Dem Kläger ist aber darin beizupflichten, daß die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit des Klagepatents - nach der Aktenlage zur Zeit der Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses - offenbar zu verneinen ist. Zwar trifft es zu, daß sich das erwähnte Nichtigkeitsverfahren und die dort ergangene Entscheidung des OPM auf den Patentanspruch des Klägers in der alten Fassung bezogen hatte; daraus ist aber für die Beklagte nichts zu gewinnen: Der nunmehrige Patentanspruch unterscheidet sich - soweit hier von Bedeutung - vom früheren nur dadurch, daß dessen Anspruch 6 nun in den Anspruch 1 miteinbezogen, also die im (alten) Unteranspruch 6 vorgesehene Ausgestaltungsform ("daß die Klemmen des Greifers je zwei verschwenkbar gelagerte Klemmbacken, vorzugsweise mit Gummiauflage, aufweisen, die zu ihnen senkrecht stehende Schenkel tragen, die über Lenker mit einer Kolben-Zylinder-Einheit verbunden sind") in den Hauptanspruch aufgenommen wurde. Aus welchem Grund der nunmehrige Patentanspruch nicht patentfähig sein, insbesondere keine Erfindungshöhe aufweisen sollte, hat die Beklagte in erster Instanz nicht begründet; sie hat lediglich "auf das schon bisher vorgebrachte gleiche Material" verwiesen, mit dem sie im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren gescheitert ist. Daß der Kläger in erster Instanz dem Unterbrechungsantrag der Beklagten nicht ausdrücklich entgegengetreten ist (ON 71), ist - entgegen der von der Beklagten im Rekurs (ON 72, S.375) vertretenen Auffassung - rechtlich unerheblich.
Der von der Beklagten während des Rechtsmittelverfahrens eingebrachte Schriftsatz, mit dem sie einen am 22.6.1988 eingebrachten (neuen) Nichtigkeitsantrag vorgelegt und die Zurückweisung des vom Kläger erhobenen Revisionsrekurses mangels Beschwer beantragt hat, ist als unzulässig zurückzuweisen. Für die Beurteilung, ob die Nichtigkeit des Klagepatentes offenbar zu verneinen ist, muß allein auf den Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz abgestellt werden (Fasching IV 385). Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs des Klägers Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.Der von der Beklagten während des Rechtsmittelverfahrens eingebrachte Schriftsatz, mit dem sie einen am 22.6.1988 eingebrachten (neuen) Nichtigkeitsantrag vorgelegt und die Zurückweisung des vom Kläger erhobenen Revisionsrekurses mangels Beschwer beantragt hat, ist als unzulässig zurückzuweisen. Für die Beurteilung, ob die Nichtigkeit des Klagepatentes offenbar zu verneinen ist, muß allein auf den Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz abgestellt werden (Fasching römisch vier 385). Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs des Klägers Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 41, 50, 52 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.
II. Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.römisch zwei. Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagte ist sich selbst dessen bewußt, daß die Besetzung des rekursgerichtlichen Senates mit 3 Berufsrichtern dem Gesetz (§ 8 Abs1 JN) entspricht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung - nach welchen bei den Oberlandesgerichten nur dann ein Senat, in dem die Stelle eines Mitgliedes durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand versehen wird, einzuschreiten hat, wenn über Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen gefällten Urteile der Kreis-, Landes- und Handelsgerichte nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 ZPO zu entscheiden ist (§ 8 Abs2 JN) - bestehen nicht. In den anderen Rechtsmittelverfahren - also bei der Entscheidung über Berufungen aus formalen Gründen und wegen Nichtigkeit (§§ 471 ff ZPO) sowie über Rekurse (§§ 514 ff ZPO) - geht es vor allem um prozessuale Fragen, zu deren Lösung das Fachwissen der Laienrichter nichts beitragen kann. Eine Gleichheitswidrigkeit des § 8 Abs2 JN im Hinblick auf die Beteiligung von Laienrichtern an der Entscheidung über Rekurse im Provisorialverfahren (§ 388 Abs2 und 3 EO; § 162 Abs1 Satz 2 und 3 PatG idF PatRNov 1984) ist nicht zu erkennen, geht es doch in den letztgenannten Fällen, vor allem in Patentsachen, mitunter um die Lösung komplizierter Fragen der Sachverhaltsermittlung und des materiellen Rechtes, zu deren Beantwortung das Fachwissen des Laienrichters benötigt wird. Der Oberste Gerichtshof sieht demnach keinen Anlaß, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 8 Abs2 JN zu stellen.Die Beklagte ist sich selbst dessen bewußt, daß die Besetzung des rekursgerichtlichen Senates mit 3 Berufsrichtern dem Gesetz (Paragraph 8, Abs1 JN) entspricht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung - nach welchen bei den Oberlandesgerichten nur dann ein Senat, in dem die Stelle eines Mitgliedes durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand versehen wird, einzuschreiten hat, wenn über Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen gefällten Urteile der Kreis-, Landes- und Handelsgerichte nach den Vorschriften der Paragraphen 480 bis 500 ZPO zu entscheiden ist (Paragraph 8, Abs2 JN) - bestehen nicht. In den anderen Rechtsmittelverfahren - also bei der Entscheidung über Berufungen aus formalen Gründen und wegen Nichtigkeit (Paragraphen 471, ff ZPO) sowie über Rekurse (Paragraphen 514, ff ZPO) - geht es vor allem um prozessuale Fragen, zu deren Lösung das Fachwissen der Laienrichter nichts beitragen kann. Eine Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 8, Abs2 JN im Hinblick auf die Beteiligung von Laienrichtern an der Entscheidung über Rekurse im Provisorialverfahren (Paragraph 388, Abs2 und 3 EO; Paragraph 162, Abs1 Satz 2 und 3 PatG in der Fassung PatRNov 1984) ist nicht zu erkennen, geht es doch in den letztgenannten Fällen, vor allem in Patentsachen, mitunter um die Lösung komplizierter Fragen der Sachverhaltsermittlung und des materiellen Rechtes, zu deren Beantwortung das Fachwissen des Laienrichters benötigt wird. Der Oberste Gerichtshof sieht demnach keinen Anlaß, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 8, Abs2 JN zu stellen.
Mit Recht zeigt die Beklagte auf, daß das Erstgericht mit seinem Auftrag an den Sachverständigen Dipl.Ing. C***, ein Gutachten über die Identität von Gegenständen zweier Feststellungsverfahren bei der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes mit dem Verletzungsgegenstand im vorliegenden Verfahren zu erstellen, keine nach § 291 Abs2 ZPO unanfechtbare Ergänzung einer Beweisaufnahme, sondern eine neue, ein anderes Thema betreffende Beweisaufnahme angeordnet hat; gegen diesen Beschluß wäre daher grundsätzlich ein "aufgeschobener Rekurs" - gleichzeitig mit dem Rekurs gegen den die Unterbrechung versagenden Beschluß - zulässig gewesen (§ 291 Abs1, § 515 ZPO); auch insoweit, als sich das Rechtsmittel nur gegen die Auswahl des Sachverständigen gerichtet hat, gilt das gleiche (RZ 1982/5).Mit Recht zeigt die Beklagte auf, daß das Erstgericht mit seinem Auftrag an den Sachverständigen Dipl.Ing. C***, ein Gutachten über die Identität von Gegenständen zweier Feststellungsverfahren bei der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes mit dem Verletzungsgegenstand im vorliegenden Verfahren zu erstellen, keine nach Paragraph 291, Abs2 ZPO unanfechtbare Ergänzung einer Beweisaufnahme, sondern eine neue, ein anderes Thema betreffende Beweisaufnahme angeordnet hat; gegen diesen Beschluß wäre daher grundsätzlich ein "aufgeschobener Rekurs" - gleichzeitig mit dem Rekurs gegen den die Unterbrechung versagenden Beschluß - zulässig gewesen (Paragraph 291, Abs1, Paragraph 515, ZPO); auch insoweit, als sich das Rechtsmittel nur gegen die Auswahl des Sachverständigen gerichtet hat, gilt das gleiche (RZ 1982/5).
Dennoch hat das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen: Das Erstgericht hat nämlich den abgesondert unanfechtbaren Beschluß mittlerweile vollzogen; der Sachverständige Patentanwalt Dipl.Ing. Wilhelm C*** hat das geforderte Gutachten schon erstattet (ON 62). Damit kommt aber der Frage, ob die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises überhaupt notwendig und ob es zweckmäßig war, hiefür den Sachverständigen Dipl.Ing. C*** beizuziehen, nur noch abstrakt-theoretische, nicht aber praktische Bedeutung zu. Selbst wenn sich das Rekursgericht der Meinung der Beklagten angeschlossen hätte, wäre das Gutachten nicht mehr aus der Welt geschafft worden. Fehlt aber die Beschwer, dann ist ein Rechtsmittel nach Lehre und Rechtsprechung zurückzuweisen (Fasching IV 13 f und LB Rz 1709 ff; Heller-Berger-Stix 648; SZ 53/86; ÖBl. 1987, 51 u.v.a.).Dennoch hat das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen: Das Erstgericht hat nämlich den abgesondert unanfechtbaren Beschluß mittlerweile vollzogen; der Sachverständige Patentanwalt Dipl.Ing. Wilhelm C*** hat das geforderte Gutachten schon erstattet (ON 62). Damit kommt aber der Frage, ob die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises überhaupt notwendig und ob es zweckmäßig war, hiefür den Sachverständigen Dipl.Ing. C*** beizuziehen, nur noch abstrakt-theoretische, nicht aber praktische Bedeutung zu. Selbst wenn sich das Rekursgericht der Meinung der Beklagten angeschlossen hätte, wäre das Gutachten nicht mehr aus der Welt geschafft worden. Fehlt aber die Beschwer, dann ist ein Rechtsmittel nach Lehre und Rechtsprechung zurückzuweisen (Fasching römisch vier 13 f und LB Rz 1709 ff; Heller-Berger-Stix 648; SZ 53/86; ÖBl. 1987, 51 u.v.a.).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses ON 75.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.