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Rechtssatz RS0001899

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001899

Geschäftszahl

3Ob74/64

Entscheidungsdatum

31.08.1964

Rechtssatz

Für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches des Verpflichteten gegen die betreibende Partei genügt nicht die bloße Behauptung, daß eine Überpfändung stattgefunden habe, die durch längere Zeit aufrecht erhalten worden sei, und der Verpflichtete dadurch Schaden erlitten habe. Es müssen konkrete Tatsachen behauptet werden, nach denen der betreibende Gläubiger (Beklagte) eine rechtswidrige Schädigung des Verpflichteten (Klägers) böswillig herbeigeführt hat. Nur dann könnte ein Schadenersatzanspruch gegen den betreibenden Gläubiger wegen Inanspruchnahme einer Überpfändung in Frage kommen. Dies folgt daraus, daß gemäß Paragraph 16, EO in erster Linie dem Gericht der Vollzug und die Bedachtnahme auf eine eventuelle Überpfändung obliegt und dem Verpflichteten die Möglichkeit offen steht, durch rechtzeitige Einschränkungsanträge (Paragraph 263, EO) von sich aus einer Überpfändung ihn treffenden Schaden abzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 74/64
    Entscheidungstext OGH 31.08.1964 3 Ob 74/64
    SZ 37/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001899

Dokumentnummer

JJR_19640831_OGH0002_0030OB00074_6400000_001