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Rechtssatz RS0002080

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002080

Geschäftszahl

3Ob56/84

Entscheidungsdatum

23.05.1984

Rechtssatz

In der Gewahrsame des verpflichteten Haushaltsvorstandes befinden sich auch jene Sachen, die in den dem Untermieter in Bestand gegebenen Räumen vom Haushaltsvorstand untergebracht und dem Untermieter zur Benützung übergeben worden sind. Demgemäß genügt die Mitbenützung der ganzen Wohnung des Mieters durch einen Dritten, sei sie vertragsgemäß oder ohne Rechtsgrund, nicht, um die alleinige Gewahrsame des Dritten an allen Gegenständen der Wohnung zu bergründen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 56/84
    SZ 57/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002080

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0030OB00056_8400000_001