Rechtssatz RS0002080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002080
Entscheidungsdatum
23.05.1984
Rechtssatz
In der Gewahrsame des verpflichteten Haushaltsvorstandes befinden sich auch jene Sachen, die in den dem Untermieter in Bestand gegebenen Räumen vom Haushaltsvorstand untergebracht und dem Untermieter zur Benützung übergeben worden sind. Demgemäß genügt die Mitbenützung der ganzen Wohnung des Mieters durch einen Dritten, sei sie vertragsgemäß oder ohne Rechtsgrund, nicht, um die alleinige Gewahrsame des Dritten an allen Gegenständen der Wohnung zu bergründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002080
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00056_8400000_001