Rechtssatz RS0002099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002099
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Rechtssatz
Die Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten vor der Beschlussfassung über die Beschwerde ist in der EO nicht angeordnet, sodass die Unterlassung einer solchen Einvernehmung die Entscheidung nicht im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig macht. Die Befugnis des § 55 EO wird aber zur Verpflichtung, wenn es um die Klärung auch von Amts wegen zu berücksichtigender Tatsachen geht.Die Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten vor der Beschlussfassung über die Beschwerde ist in der EO nicht angeordnet, sodass die Unterlassung einer solchen Einvernehmung die Entscheidung nicht im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig macht. Die Befugnis des Paragraph 55, EO wird aber zur Verpflichtung, wenn es um die Klärung auch von Amts wegen zu berücksichtigender Tatsachen geht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 56/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 56/84
SZ 57/99
- 3 Ob 30/00h
Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 30/00h
Veröff: SZ 73/42
- 3 Ob 101/08m
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 101/08m
Vgl; Beisatz: Überall dort, wo eine mündliche Verhandlung oder die Einvernehmung einer Partei erforderlich ist, bildet die Unterlassung derselben eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. (T1); Beisatz: Hier: In § 292k Abs 4 EO vorgeschriebene Einvernahme. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002099
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00056_8400000_002