Der Revisionsrekurs und der Rekurs der Betreibenden, mit dem sie die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (unbeschränkt pfändbare Leibrentenforderung, Abweisung des Existenzminimumerhöhungsantrags) anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1. Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 55 Abs 3 EO gebiete, die dort normierte Befugnis des Gerichts zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach der Lage des Falls eine verlässliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordere (3 Ob 30/94 = SZ 67/63 = EvBl 1994/150 ua; RIS-Justiz RS0016150). Überall dort, wo eine mündliche Verhandlung oder die Einvernehmung einer Partei erforderlich ist, bildet die Unterlassung derselben nicht bloß einen schlichten Verfahrensmangel, sondern eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (3 Ob 28/99k = SZ 72/108 = JBl 2000, 43; 3 Ob 256/98p = RpflE 1999/78). Dieser Rechtsprechung folgt das Rekursgericht, wenn es den erstgerichtlichen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß § 292k Abs 4 EO, vor der Entscheidung die Parteien einzuvernehmen, als von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit beurteilt. Dieser Verfahrensverstoß kann nicht im Sinne einiger zweitinstanzlicher Entscheidungen auch als bloßer Verfahrensmangel, der allerdings von Amts wegen aufzugreifen wäre, verstanden werden.1. Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 55, Absatz 3, EO gebiete, die dort normierte Befugnis des Gerichts zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach der Lage des Falls eine verlässliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordere (3 Ob 30/94 = SZ 67/63 = EvBl 1994/150 ua; RIS-Justiz RS0016150). Überall dort, wo eine mündliche Verhandlung oder die Einvernehmung einer Partei erforderlich ist, bildet die Unterlassung derselben nicht bloß einen schlichten Verfahrensmangel, sondern eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (3 Ob 28/99k = SZ 72/108 = JBl 2000, 43; 3 Ob 256/98p = RpflE 1999/78). Dieser Rechtsprechung folgt das Rekursgericht, wenn es den erstgerichtlichen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 292 k, Absatz 4, EO, vor der Entscheidung die Parteien einzuvernehmen, als von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit beurteilt. Dieser Verfahrensverstoß kann nicht im Sinne einiger zweitinstanzlicher Entscheidungen auch als bloßer Verfahrensmangel, der allerdings von Amts wegen aufzugreifen wäre, verstanden werden.
2. Die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage nach der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, welche den Rekurs der Verpflichteten im zweiten Rechtsgang zur Frage, ob die gepfändete Leibrentenforderung bloß beschränkt pfändbar nach § 290a Abs 1 Z 11 EO sei, allenfalls unzulässig machen könne, stellt sich hier nicht. Die Frage nach der allenfalls beschränkten Pfändbarkeit der in Exekution gezogenen Leibrentenforderung wurde ungeachtet der Abweisung des Rechtsmittels der Verpflichteten im ersten Rechtsgang nicht entschieden, zumal das Rekursgericht die Exekutionsbewilligung im Umfang dieses Ausspruchs aufhob. Von materieller Rechtskraft der Exekutionsbewilligung kann daher keine Rede sein; insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beurteilung einer Leibrentenforderung als unbeschränkt oder beschränkt pfändbar im Sinn des § 290a Abs 1 Z 11 EO gegenüber der Verpflichteten und der Drittschuldnerin nicht verschieden gelöst werden kann. Im zweiten Rechtsgang war die Verpflichtete daher zur Erhebung eines Rekurses gegen die neuerliche Erklärung der Leibrentenforderung für unbeschränkt pfändbar ebenso legitimiert wie die Drittschuldnerin.2. Die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage nach der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, welche den Rekurs der Verpflichteten im zweiten Rechtsgang zur Frage, ob die gepfändete Leibrentenforderung bloß beschränkt pfändbar nach Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 11, EO sei, allenfalls unzulässig machen könne, stellt sich hier nicht. Die Frage nach der allenfalls beschränkten Pfändbarkeit der in Exekution gezogenen Leibrentenforderung wurde ungeachtet der Abweisung des Rechtsmittels der Verpflichteten im ersten Rechtsgang nicht entschieden, zumal das Rekursgericht die Exekutionsbewilligung im Umfang dieses Ausspruchs aufhob. Von materieller Rechtskraft der Exekutionsbewilligung kann daher keine Rede sein; insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beurteilung einer Leibrentenforderung als unbeschränkt oder beschränkt pfändbar im Sinn des Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 11, EO gegenüber der Verpflichteten und der Drittschuldnerin nicht verschieden gelöst werden kann. Im zweiten Rechtsgang war die Verpflichtete daher zur Erhebung eines Rekurses gegen die neuerliche Erklärung der Leibrentenforderung für unbeschränkt pfändbar ebenso legitimiert wie die Drittschuldnerin.
3. Zur Frage des Unterhaltscharakters einer Leibrentenforderung besteht Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: Für die Unpfändbarkeit der Leibrentenforderung genügt, dass der Leibrentenberechtigte nach seinen jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Deckung seines Unterhalts auf die Leibrente angewiesen ist; dieser Umstand muss nicht vom Vertragszweck umfasst sein; maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Pfändung, es besteht keine Veranlassung, auf die Umstände bei Vertragsabschluss abzustellen (3 Ob 21/95 = SZ 68/82). Der Versorgungscharakter der Zahlung liegt bei der gegebenen Situation (Heimkosten übersteigen die Pension samt Pflegegeld der Verpflichteten) nahe. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung liegt keinesfalls vor.
4. Die Abgrenzung zwischen einem Fruchtgenussrecht an einer Wohnung und einem bloßen Wohnungsgebrauchsrecht ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen und wirft daher gleich der Vertragsauslegung im Einzelfall im Allgemeinen grundsätzlich keine erheblichen Rechtsfragen nach § 528 Abs 1 ZPO auf. Aus dem „höchstpersönlichen" Charakter der vertraglichen Rechtsbegründung auf das Vorliegen eines bloßen Gebrauchsrechts zu schließen, bildet keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende (krasse) Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, ist doch im Zweifel ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen (RIS-Justiz RS0011818 [T3], vgl RIS-Justiz RS0011876).4. Die Abgrenzung zwischen einem Fruchtgenussrecht an einer Wohnung und einem bloßen Wohnungsgebrauchsrecht ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen und wirft daher gleich der Vertragsauslegung im Einzelfall im Allgemeinen grundsätzlich keine erheblichen Rechtsfragen nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf. Aus dem „höchstpersönlichen" Charakter der vertraglichen Rechtsbegründung auf das Vorliegen eines bloßen Gebrauchsrechts zu schließen, bildet keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende (krasse) Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, ist doch im Zweifel ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen (RIS-Justiz RS0011818 [T3], vergleiche RIS-Justiz RS0011876).
5. Die von der Betreibenden als erheblich bezeichneten Fragen zur Aufteilung des Exekutionsverfahrens in ein Zwischen- und ein weiteres Verfahren betreffen ausschließlich Kostenfragen, welche grundsätzlich nicht an den Obersten Gerichtshof heranzutragen sind (vgl § 528 Abs 2 Z 3 ZPO).5. Die von der Betreibenden als erheblich bezeichneten Fragen zur Aufteilung des Exekutionsverfahrens in ein Zwischen- und ein weiteres Verfahren betreffen ausschließlich Kostenfragen, welche grundsätzlich nicht an den Obersten Gerichtshof heranzutragen sind vergleiche Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
6. Ein vom Rekursgericht aufgetragener Verbesserungsversuch ist in dritter Instanz nicht anfechtbar; Lehre und Rechtsprechung sind darin einig, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann; erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes berührt die Interessen des Einschreiters, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Auftrag vom Erst- oder einem Rechtsmittelgericht stammt (RIS-Justiz RS0036243).
Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist ebenso wie ihr gegen den aufhebenden Beschluss des Rekursgerichts gerichteter Rekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.