Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 34a Abs.2 MRG kann die Aufschiebung der Exekution auf Antrag angeordnet werden, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs.3 gestellt und glaubhaft gemacht ist, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach § 2 Abs.3 auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Aufschiebung der Exekution; § 44 Abs.2 Z 3 EO ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, MRG kann die Aufschiebung der Exekution auf Antrag angeordnet werden, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, gestellt und glaubhaft gemacht ist, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach Paragraph 2, Absatz 3, auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Aufschiebung der Exekution; Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO ist nicht anzuwenden.
Die Revisionsrekurswerberin verweist lediglich darauf, daß sie in Entsprechung der vorhin zitierten Gesetzesstelle glaubhaft gemacht habe, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach § 2 Abs.3 MRG auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Nun ist sicher richtig, daß im Bescheinigungsverfahren kein umständliches kontradiktorisches Verfahren stattfindet - wie im übrigen auch das Rekursgericht ausgeführt hat - , daß aber doch die von der Aufschiebungswerberin vorgebrachten Tatsachen wenngleich nicht bewiesen, so doch glaubhaft gemacht werden müssen. Bescheinigungsmittel können durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel entkräftet werden. Das Rekursgericht ist auf den Inhalt der Bescheinigungsmittel gar nicht eingegangen, weil es die Ansicht vertreten hat, es mangle an einem konkreten Tatsachenvorbringen der Aufschiebungswerberin, welches im fortgesetzten Verfahren zu ergänzen sein werde. Vor allem aber erfolgte die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses deshalb, weil dem Betreibenden zum Aufschiebungsantrag nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt worden sei. Hiezu enthält der Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen. Der Oberste Gerichtshof vertritt ebenso wie das Rekursgericht die Ansicht, daß der Betreibende im Fall einer Aufschiebung nach § 34a MRG dem Verfahren beizuziehen ist (Würth in Rummel2, Rz 5 zu § 34a MRG).Die Revisionsrekurswerberin verweist lediglich darauf, daß sie in Entsprechung der vorhin zitierten Gesetzesstelle glaubhaft gemacht habe, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Nun ist sicher richtig, daß im Bescheinigungsverfahren kein umständliches kontradiktorisches Verfahren stattfindet - wie im übrigen auch das Rekursgericht ausgeführt hat - , daß aber doch die von der Aufschiebungswerberin vorgebrachten Tatsachen wenngleich nicht bewiesen, so doch glaubhaft gemacht werden müssen. Bescheinigungsmittel können durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel entkräftet werden. Das Rekursgericht ist auf den Inhalt der Bescheinigungsmittel gar nicht eingegangen, weil es die Ansicht vertreten hat, es mangle an einem konkreten Tatsachenvorbringen der Aufschiebungswerberin, welches im fortgesetzten Verfahren zu ergänzen sein werde. Vor allem aber erfolgte die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses deshalb, weil dem Betreibenden zum Aufschiebungsantrag nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt worden sei. Hiezu enthält der Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen. Der Oberste Gerichtshof vertritt ebenso wie das Rekursgericht die Ansicht, daß der Betreibende im Fall einer Aufschiebung nach Paragraph 34 a, MRG dem Verfahren beizuziehen ist (Würth in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 34 a, MRG).
Gemäß § 34a Abs.2 MRG gelten für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach § 34a MRG die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Aufschiebung der Exekution mit Ausnahme des § 44 Abs.2 Z 3 EO (3 Ob 176/93). Vor einer Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag müssen Entscheidungsgrundlagen vorhanden sein. Das Verfahren in Exekutionssachen zur Sammlung von Entscheidungsgrundlagen wird in den §§ 55 bis 59 EO geregelt. Nach § 55 EO ergehen die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geboten ist (für das Verfahren nach § 34a MRG bestehen keine Sondernormen), ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetz angeordnete Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Es muß auch nicht jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben werden, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Gemäß Abs.2 leg.cit. kann aber das Gericht auch vor Beschlußfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderer Beweise auffordern. Das Gericht kann gemäß Abs.2 die ihm notwendig erscheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien einholen und zu diesem Zweck von Amts wegen alle hiezu geeignet erscheinenden Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO die erforderlichen Bescheinigungen anordnen. Das rechtliche Gehör stellt einen Grundpfeiler der österreichischen Rechtsordnung dar, dem durch Art.6 MRK Verfassungsrang zuerkannt ist. Danach hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Zu den Garantien, die Art.6 Abs.1 MRK gewährleistet, zählt demnach auch das rechtliche Gehör. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 55 Abs.3 EO gebietet es daher, die dort normierte Befugnis des Gerichtes zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach der Lage des Falles eine verläßliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordert. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß zur Wahrung des durch Art.6 Abs.1 MRK garantierten rechtlichen Gehörs den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Wenn, wie im Exekutionsverfahren, der Rekurs unter dem Neuerungsverbot steht, muß dem Gegner, zu dessen Lasten wesentliche Feststellungen getroffen werden, wenigstens die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.Gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, MRG gelten für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 34 a, MRG die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Aufschiebung der Exekution mit Ausnahme des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO (3 Ob 176/93). Vor einer Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag müssen Entscheidungsgrundlagen vorhanden sein. Das Verfahren in Exekutionssachen zur Sammlung von Entscheidungsgrundlagen wird in den Paragraphen 55 bis 59 EO geregelt. Nach Paragraph 55, EO ergehen die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geboten ist (für das Verfahren nach Paragraph 34 a, MRG bestehen keine Sondernormen), ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetz angeordnete Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Es muß auch nicht jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben werden, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Gemäß Absatz 2, leg.cit. kann aber das Gericht auch vor Beschlußfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderer Beweise auffordern. Das Gericht kann gemäß Absatz 2, die ihm notwendig erscheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien einholen und zu diesem Zweck von Amts wegen alle hiezu geeignet erscheinenden Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO die erforderlichen Bescheinigungen anordnen. Das rechtliche Gehör stellt einen Grundpfeiler der österreichischen Rechtsordnung dar, dem durch Artikel 6, MRK Verfassungsrang zuerkannt ist. Danach hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Zu den Garantien, die Artikel 6, Absatz eins, MRK gewährleistet, zählt demnach auch das rechtliche Gehör. Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 55, Absatz 3, EO gebietet es daher, die dort normierte Befugnis des Gerichtes zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach der Lage des Falles eine verläßliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordert. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß zur Wahrung des durch Artikel 6, Absatz eins, MRK garantierten rechtlichen Gehörs den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Wenn, wie im Exekutionsverfahren, der Rekurs unter dem Neuerungsverbot steht, muß dem Gegner, zu dessen Lasten wesentliche Feststellungen getroffen werden, wenigstens die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Da sohin auch im Verfahren nach § 34a Abs.2 MRG das rechtliche Gehör des Gegners des Aufschiebungswerbers zu wahren ist, erweist sich die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht als frei von Rechtsirrtum.Da sohin auch im Verfahren nach Paragraph 34 a, Absatz 2, MRG das rechtliche Gehör des Gegners des Aufschiebungswerbers zu wahren ist, erweist sich die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht als frei von Rechtsirrtum.
Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.