Rechtssatz RS0002100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002100
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Rechtssatz
Der Gegner der gefährdeten Partei, der, zur Äußerung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung aufgefordert, diese Äußerung nicht fristgerecht erstattet, ist von der Erhebung des Widerspruches gemäß § 397 Abs 1 EO ausgeschlossen.Der Gegner der gefährdeten Partei, der, zur Äußerung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung aufgefordert, diese Äußerung nicht fristgerecht erstattet, ist von der Erhebung des Widerspruches gemäß Paragraph 397, Absatz eins, EO ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 787/37
Entscheidungstext OGH 06.10.1937 2 Ob 787/37
SZ 19/271
- 6 Ob 366/97k
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 366/97k
- 4 Ob 177/08w
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 177/08w
Auch
- 1 Ob 26/13z
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 26/13z
Auch
- 7 Ob 173/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2025 7 Ob 173/25d
Beisatz: Das Recht auf Widerspruch setzt voraus, dass dem Antragsgegner vor Erlassung der einstweiligen Verfügung kein rechtliches Gehör eingeräumt wurde. Maßgebend ist nur, ob der Gegner die Gelegenheit zur Äußerung hatte, nicht aber, ob er sich auch tatsächlich geäußert hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0002100
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19371006_OGH0002_0020OB00787_3700000_001