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Rechtssatz RS0002102

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002102

Geschäftszahl

3Ob56/84

Entscheidungsdatum

23.05.1984

Rechtssatz

In der Gewahrsame des Haushaltsvorstandes, gleichviel, ob er Eigentümer oder nur Bestandnehmer, Fruchtnießer oder Bittleiher des Grundstückes ist, stehen alle Sache in der Wohnung und in sonstigen Räumlichkeiten, außer wenn sie von Dienstnehmern in den ihnen ausschließlich zugewiesenen Räumen oder von Untermietern in den an sie vermieteten Räumen untergebracht oder von Personen, die sich auf Besuch dort aufhalten, mitgebracht sind. Die Abwesenheit des Haushaltsvorstandes und die Verwahrung durch andere Personen, die nur als seine Vertreter in der Gewahrsame anzusehen sind, ändert an der Fortdauer seiner Gewahrsame nichts (P 66 Absatz 5, DV).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 56/84
    SZ 57/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002102

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0030OB00056_8400000_003