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Rechtssatz RS0002136

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002136

Geschäftszahl

3Nd2/84

Entscheidungsdatum

04.07.1984

Rechtssatz

Der Umstand, daß das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht nicht "unverweilt", sondern erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht um den Vollzug der Exekution ersucht hat, vermag an der Zuständigkeit dieses ersuchten Gerichtes als Exekutionsgericht nichts zu ändern. Auch wenn das die Exekution bewilligende Gericht in verfehlter Weise davon spricht, daß " die Exekutionssache dem offenbar nicht unzuständigen Gericht ... überwiesen" werde, ist darin inhaltlich das an das Exekutionsgericht gemäß Paragraph 69, EO gerichtete Ersuchen um Vollzug zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 3 Nd 2/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Nd 2/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002136

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030ND00002_8400000_001