Rechtssatz RS0002136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002136
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Der Umstand, daß das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht nicht "unverweilt", sondern erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht um den Vollzug der Exekution ersucht hat, vermag an der Zuständigkeit dieses ersuchten Gerichtes als Exekutionsgericht nichts zu ändern. Auch wenn das die Exekution bewilligende Gericht in verfehlter Weise davon spricht, daß " die Exekutionssache dem offenbar nicht unzuständigen Gericht ... überwiesen" werde, ist darin inhaltlich das an das Exekutionsgericht gemäß § 69 EO gerichtete Ersuchen um Vollzug zu erblicken.Der Umstand, daß das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht nicht "unverweilt", sondern erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht um den Vollzug der Exekution ersucht hat, vermag an der Zuständigkeit dieses ersuchten Gerichtes als Exekutionsgericht nichts zu ändern. Auch wenn das die Exekution bewilligende Gericht in verfehlter Weise davon spricht, daß " die Exekutionssache dem offenbar nicht unzuständigen Gericht ... überwiesen" werde, ist darin inhaltlich das an das Exekutionsgericht gemäß Paragraph 69, EO gerichtete Ersuchen um Vollzug zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002136
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030ND00002_8400000_001