Rechtssatz RS0002144
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002144
Geschäftszahl
3Ob807/34; 3Ob80/02i
Entscheidungsdatum
18.07.2002
Rechtssatz
Der vom Verpflichteten verschiedene bücherliche Eigentümer, dessen Liegenschaft wegen seiner Namensgleichheit mit dem Verpflichteten irrig mitversteigert wurde, ist durch § 187 EO vom Rekurse gegen die Zuschlagserteilung und die sonstigen im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschlüsse nicht ausgeschlossen.Der vom Verpflichteten verschiedene bücherliche Eigentümer, dessen Liegenschaft wegen seiner Namensgleichheit mit dem Verpflichteten irrig mitversteigert wurde, ist durch Paragraph 187, EO vom Rekurse gegen die Zuschlagserteilung und die sonstigen im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Beschlüsse nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 807/34
Entscheidungstext OGH 28.05.1935 3 Ob 807/34
SZ 17/92
- 3 Ob 80/02i
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 80/02i
nur: Der vom Verpflichteten verschiedene bücherliche Eigentümer, dessen Liegenschaft irrig mitversteigert wurde, ist durch § 187 EO vom Rekurs gegen die Zuschlagserteilung nicht ausgeschlossen. (T1); Beisatz: Hier: Irrtümlich mitversteigerte und zugeschlagene Liegenschaftshälfte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0002144
Dokumentnummer
JJR_19350528_OGH0002_0030OB00807_3400000_001