Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht zulässig, jener der Liegenschaftshälfteeigentümerin ist zulässig und berechtigt.
Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und Z 1a ZPO ist bei der Entscheidung darüber, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, bei einem Rekurs des Verpflichteten vom Betrag des Meistbots oder vom Schätzwert der Liegenschaft, wenn dieser - wie hier - höher ist, auszugehen (EvBl 2000/170 ua; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 46, je mwN; Angst in Angst, EO, § 187 Rz 8).Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer eins a, ZPO ist bei der Entscheidung darüber, ob der Zuschlag zu erteilen oder zu versagen ist, bei einem Rekurs des Verpflichteten vom Betrag des Meistbots oder vom Schätzwert der Liegenschaft, wenn dieser - wie hier - höher ist, auszugehen (EvBl 2000/170 ua; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 65, Rz 46, je mwN; Angst in Angst, EO, Paragraph 187, Rz 8).
Die Berechtigung zum Rekurs gegen den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags hängt von den geltend gemachten Rekursgründen ab. Nach § 187 Abs 1 EO sind zur Geltendmachung von Gründen, die auch einen Grund für den Widerspruch (§ 184 EO) bilden, nur die Personen berechtigt, die auch zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt sind, dies grundsätzlich unter der weiteren Voraussetzung, dass sie im Versteigerungstermin anwesend waren und dort Widerspruch erhoben haben; dies gilt auch für den Verpflichteten (Angst aaO § 187 Rz 1 mwN).Die Berechtigung zum Rekurs gegen den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags hängt von den geltend gemachten Rekursgründen ab. Nach Paragraph 187, Absatz eins, EO sind zur Geltendmachung von Gründen, die auch einen Grund für den Widerspruch (Paragraph 184, EO) bilden, nur die Personen berechtigt, die auch zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt sind, dies grundsätzlich unter der weiteren Voraussetzung, dass sie im Versteigerungstermin anwesend waren und dort Widerspruch erhoben haben; dies gilt auch für den Verpflichteten (Angst aaO Paragraph 187, Rz 1 mwN).
Die in § 187 EO normierten Einschränkungen des Rekursrechts können aber schon begrifflich nur für Personen gelten, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren. Der vom Verpflichteten verschiedene bücherliche Eigentümer, dessen Liegenschaft irrig versteigert wird, ist durch § 187 EO nicht vom Rekurs gegen die Zuschlagserteilung ausgeschlossen (SZ 17/92).Die in Paragraph 187, EO normierten Einschränkungen des Rekursrechts können aber schon begrifflich nur für Personen gelten, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren. Der vom Verpflichteten verschiedene bücherliche Eigentümer, dessen Liegenschaft irrig versteigert wird, ist durch Paragraph 187, EO nicht vom Rekurs gegen die Zuschlagserteilung ausgeschlossen (SZ 17/92).
Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses gegen die erstinstanzliche Zuschlagserteilung ist somit ausschlaggebend, ob der Rekurswerber Verpflichteter oder ein vom Versteigerungstermin nicht zu verständigender Dritter ist.
Im vorliegenden Fall hat der Erstrevisionsrekurswerber jedenfalls die Stellung des Verpflichteten, und zwar auch nach Aufschub des vom ursprünglich führenden betreibenden Gläubiger betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 200a EO; gegen ihn wurden nämlich zwei weitere Exekutionen durch Zwangsversteigerung seines Hälfteanteils bewilligt, die nach dem ausdrücklichen Hinweis des Erstgerichts von dem Aufschub nicht betroffen waren. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist somit mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, weil sein Rekursrecht nach der klaren Rechtslage von der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Zuschlag in der Versteigerungstagsatzung abhängt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht nur der Hälfteanteil des Verpflichteten, sondern die gesamte Liegenschaft versteigert wurde. Der Verpflichtete ist nämlich nicht dadurch beschwert, dass ein Liegenschaftsanteil, der nicht in seinem Eigentum steht, versteigert wird.Im vorliegenden Fall hat der Erstrevisionsrekurswerber jedenfalls die Stellung des Verpflichteten, und zwar auch nach Aufschub des vom ursprünglich führenden betreibenden Gläubiger betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß Paragraph 200 a, EO; gegen ihn wurden nämlich zwei weitere Exekutionen durch Zwangsversteigerung seines Hälfteanteils bewilligt, die nach dem ausdrücklichen Hinweis des Erstgerichts von dem Aufschub nicht betroffen waren. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist somit mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, weil sein Rekursrecht nach der klaren Rechtslage von der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Zuschlag in der Versteigerungstagsatzung abhängt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht nur der Hälfteanteil des Verpflichteten, sondern die gesamte Liegenschaft versteigert wurde. Der Verpflichtete ist nämlich nicht dadurch beschwert, dass ein Liegenschaftsanteil, der nicht in seinem Eigentum steht, versteigert wird.
Im Aufschiebungsbeschluss hat das Erstgericht auch klar darauf hingewiesen, dass nunmehr nicht der bisher führende betreibende Gläubiger, auf dessen Antrag die Exekution aufgeschoben wurde, sondern der erste beigetretene betreibende Gläubiger nunmehr führender betreibender Gläubiger ist. Die Ansicht des Rekursgerichts, das Erstgericht habe das von ihm aufgeschobene Verfahren weitergeführt, ist verfehlt. Aus dem Hinweis auf "ON 1" im Kopf des Protokolls über die Versteigerungstagsatzung und in der Urschrift des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags lässt sich dies keineswegs ableiten. Dafür, dass der Erstrichter die von demjenigen betreibenden Gläubiger, dessen Antrag auf Aufschiebung nach § 200a EO er bewilligte, betriebene Zwangsversteigerung dennoch weitergeführt hätte, besteht kein Anhaltspunkt. Der Erstrichter hat vielmehr die vom früheren ersten beigetretenen betreibenden Gläubiger betriebene Zwangsversteigerung fortgeführt, dabei jedoch übersehen, dass in diesem Verfahren - wie auch im weiteren Beitrittsverfahren - nur die Zwangsversteigerung einer Liegenschaftshälfte beantragt und bewilligt worden war.Im Aufschiebungsbeschluss hat das Erstgericht auch klar darauf hingewiesen, dass nunmehr nicht der bisher führende betreibende Gläubiger, auf dessen Antrag die Exekution aufgeschoben wurde, sondern der erste beigetretene betreibende Gläubiger nunmehr führender betreibender Gläubiger ist. Die Ansicht des Rekursgerichts, das Erstgericht habe das von ihm aufgeschobene Verfahren weitergeführt, ist verfehlt. Aus dem Hinweis auf "ON 1" im Kopf des Protokolls über die Versteigerungstagsatzung und in der Urschrift des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags lässt sich dies keineswegs ableiten. Dafür, dass der Erstrichter die von demjenigen betreibenden Gläubiger, dessen Antrag auf Aufschiebung nach Paragraph 200 a, EO er bewilligte, betriebene Zwangsversteigerung dennoch weitergeführt hätte, besteht kein Anhaltspunkt. Der Erstrichter hat vielmehr die vom früheren ersten beigetretenen betreibenden Gläubiger betriebene Zwangsversteigerung fortgeführt, dabei jedoch übersehen, dass in diesem Verfahren - wie auch im weiteren Beitrittsverfahren - nur die Zwangsversteigerung einer Liegenschaftshälfte beantragt und bewilligt worden war.
Die zweite Revisionsrekurswerberin als Eigentümerin der irrtümlich versteigerten und zugeschlagenen Liegenschaftshälfte war in diesem Zwangsversteigerungsverfahren nicht verpflichtete Partei; sie wurde auch nach Aufschub der Zwangsversteigerung, die auch gegen sie als Zweitverpflichtete geführt worden war, nicht davon verständigt, dass ihre Liegenschaftshälfte dennoch versteigert würde. Sie stellt somit einen vom Verpflichteten verschiedenen bücherlichen Eigentümer dar, dessen Liegenschaftsanteil irrig mitversteigert wurde; für sie gilt somit nicht der Rechtsmittelauschluss des § 187 EO (SZ 17/92). Das Rekursgericht hat somit ihren Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Rekursgericht eine Entscheidung in der Sache aufzutragen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, § 52 ZPO.Die zweite Revisionsrekurswerberin als Eigentümerin der irrtümlich versteigerten und zugeschlagenen Liegenschaftshälfte war in diesem Zwangsversteigerungsverfahren nicht verpflichtete Partei; sie wurde auch nach Aufschub der Zwangsversteigerung, die auch gegen sie als Zweitverpflichtete geführt worden war, nicht davon verständigt, dass ihre Liegenschaftshälfte dennoch versteigert würde. Sie stellt somit einen vom Verpflichteten verschiedenen bücherlichen Eigentümer dar, dessen Liegenschaftsanteil irrig mitversteigert wurde; für sie gilt somit nicht der Rechtsmittelauschluss des Paragraph 187, EO (SZ 17/92). Das Rekursgericht hat somit ihren Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Rekursgericht eine Entscheidung in der Sache aufzutragen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraph 52, ZPO.