Rechtssatz RS0003174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003174
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Rechtssatz
Das in § 187 Abs 1 letzer Satz EO normierte Rekursrecht steht nur demjenigen zu, der einerseits zum Versteigerungstermin nicht erschienen ist (bei einem Erscheinen wäre ein Verständigungsmangel geheilt), und der andererseits vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurde. Nur der Nichtverständigte kann also den ihn selbst betreffenden Mangel des § 184 Abs 1 Z 3 EO mit Rekurs gem § 187 Abs 1 letzter Satz EO geltend machen.Das in Paragraph 187, Absatz eins, letzer Satz EO normierte Rekursrecht steht nur demjenigen zu, der einerseits zum Versteigerungstermin nicht erschienen ist (bei einem Erscheinen wäre ein Verständigungsmangel geheilt), und der andererseits vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurde. Nur der Nichtverständigte kann also den ihn selbst betreffenden Mangel des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO mit Rekurs gem Paragraph 187, Absatz eins, letzter Satz EO geltend machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 56/83
Entscheidungstext OGH 25.05.1983 3 Ob 56/83
- 3 Ob 179/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 179/88
Auch; EvBl 1989/94 S 342
- 3 Ob 80/02i
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 80/02i
Vgl auch; Beisatz: Die in §187 EO normierten Einschränkungen des Rekursrechts können schon begrifflich nur für Personen gelten, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren. (T1)
- 3 Ob 240/15p
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 240/15p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003174
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19830525_OGH0002_0030OB00056_8300000_001