Rechtssatz RS0002152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002152
Geschäftszahl
3Ob50/76; 8Ob637/86; 3Ob95/92
Entscheidungsdatum
18.11.1992
Rechtssatz
Gegen eine unberechtigte Exekutionsführung kann sich der Verpflichtete - abgesehen von den Rechtsbehelfen nach §§ 35, 36 EO - grundsätzlich nur im Exekutionsverfahren zur Wehr setzen; keinesfalls kann der Verpflichtete die Berechtigung des Gläubigers zur Exekutionsführung im Rahmen eines durch einen Gerichtserlag nach § 1425 ABGB ausgelösten Prätendentenprozeß mit Erfolg bestreiten, also die sachliche Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Exekutionsbewilligungsbeschlusses geltend machen.Gegen eine unberechtigte Exekutionsführung kann sich der Verpflichtete - abgesehen von den Rechtsbehelfen nach Paragraphen 35, 36, EO - grundsätzlich nur im Exekutionsverfahren zur Wehr setzen; keinesfalls kann der Verpflichtete die Berechtigung des Gläubigers zur Exekutionsführung im Rahmen eines durch einen Gerichtserlag nach Paragraph 1425, ABGB ausgelösten Prätendentenprozeß mit Erfolg bestreiten, also die sachliche Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Exekutionsbewilligungsbeschlusses geltend machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 50/76
Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 50/76
- 8 Ob 637/86
Entscheidungstext OGH 09.10.1986 8 Ob 637/86
Auch; nur: Gegen eine unberechtigte Exekutionsführung kann sich der Verpflichtete - abgesehen von den Rechtsbehelfen nach §§ 35, 36 EO - grundsätzlich nur im Exekutionsverfahren zur Wehr setzen. (T1) Beisatz: Derartige Einwendungen sind nicht im Verfahren über die Ausfolgung des Gerichtserlages zu prüfen. (T2)
- 3 Ob 95/92
Entscheidungstext OGH 18.11.1992 3 Ob 95/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002152
Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0030OB00050_7600000_001