Rechtssatz RS0002157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002157
Entscheidungsdatum
09.01.1985
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit Fehlern bei der Kundmachung des Versteigerungsediktes muß ein sehr strenger Maßstab angelegt werden, wenn es darum geht, eine dem Anscheine nach ganz normale und ordnungsgemäß durchgeführte Versteigerung oder einen ganz gewöhnlichen Freihandverkauf nachträglich wegen irgendeines Verfahrensmangels wieder für wirkungslos zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002157
Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_003