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Rechtssatz RS0002363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002363

Geschäftszahl

3Ob6/83

Entscheidungsdatum

28.07.1983

Rechtssatz

Es ist nicht notwendig, daß der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag den Vertrag oder die Verträge anführt, auf Grund dessen (deren) der ausländische Titel in Österreich vollstreckbar ist. Der betreibende Gläubiger kann sich selbstverständlich auf einen oder mehrere Verträge berufen, doch kann der Verpflichtete die Vollstreckung nur dann abwehren, wenn ein Versagungsgrund nach jedem der Verträge gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 6/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 3 Ob 6/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002363

Dokumentnummer

JJR_19830728_OGH0002_0030OB00006_8300000_001