Rechtssatz RS0002505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002505
Entscheidungsdatum
29.04.1987
Rechtssatz
Da seit der UWG-Novelle 1980 die Exekution nach § 354 Abs 2 EO als erstes Beugemittel nur noch eine Geldstrafe vorsieht, braucht im Exekutionsantrag noch mehr angegeben zu werden, welches Beugemittel nach Ansicht der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten angedroht werden soll.Da seit der UWG-Novelle 1980 die Exekution nach Paragraph 354, Absatz 2, EO als erstes Beugemittel nur noch eine Geldstrafe vorsieht, braucht im Exekutionsantrag noch mehr angegeben zu werden, welches Beugemittel nach Ansicht der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten angedroht werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002505
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19870429_OGH0002_0030OB00004_8700000_001