Da die vorliegende Exekution vom Titelgericht bewilligt wurde, ergab sich aus dem Inhalt des Titelaktes unmißverständlich, welche Liegenschaft die im Vergleich nur als "gegenständliche" umschriebene ist. Der Inhalt der Versteigerungsbedingungen ist zwar im Vergleich nicht genannt. Dieser Umstand ist aber in dem Sinne zum Nachteil der betreibenden Partei auszulegen, daß es der verpflichten Partei frei steht, die ihr genehmen Versteigerungsbedingungen in den Antrag aufzunehmen.
Zu Unrecht machte die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs an die zweite Instanz auch einen Widerspruch zwischen den Punkten 1 und 4 des Vergleiches geltend. Es trifft auch nicht zu, daß durch Punkt 4 des Vergleiches die Vollstreckbarkeit des Anspruches nach Punkt 1 von dem seitens der betreibenden Partei zu beweisenden Eintritt einer Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 EO abhängig gemacht worden sei.Zu Unrecht machte die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs an die zweite Instanz auch einen Widerspruch zwischen den Punkten 1 und 4 des Vergleiches geltend. Es trifft auch nicht zu, daß durch Punkt 4 des Vergleiches die Vollstreckbarkeit des Anspruches nach Punkt 1 von dem seitens der betreibenden Partei zu beweisenden Eintritt einer Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EO abhängig gemacht worden sei.
Das in Punkt 4 eingeräumte Recht enthält keine aufschiebende, sondern höchstens eine auflösende Bedingung. Ohne zeitliche Begrenzung sollte es beiden Parteien offenstehen, einen Käufer zu finden, der einen bestimmten Preis für die Liegenschaft bietet, und für diesen Fall sollte der andere Teil zur Fertigung des Kaufvertrages verpflichtet sein. Nur für diesen Fall sollte dann wohl auch ein schon anhängiges Versteigerungsverfahren eingestellt werden müssen und der etwa noch nicht erfüllte Anspruch gemäß Punkt 1 des Vergleiches erlöschen, was nur durch Oppositionsklage geltend gemacht werden könnte (Heller-Berger-Stix 374). Die betreibende Partei mußte daher nicht vorbringen oder gar durch im Sinne des § 7 Abs. 1 EO qualifizierte Urkunden beweisen, daß es bisher zu keinem Kaufanbot im Sinne des Punktes 4 dieses Vergleiches gekommen sei; es wäre Sache der verpflichteten Partei, allfällige Einwendungen mit Klage nach § 35 EO anzubringen.Das in Punkt 4 eingeräumte Recht enthält keine aufschiebende, sondern höchstens eine auflösende Bedingung. Ohne zeitliche Begrenzung sollte es beiden Parteien offenstehen, einen Käufer zu finden, der einen bestimmten Preis für die Liegenschaft bietet, und für diesen Fall sollte der andere Teil zur Fertigung des Kaufvertrages verpflichtet sein. Nur für diesen Fall sollte dann wohl auch ein schon anhängiges Versteigerungsverfahren eingestellt werden müssen und der etwa noch nicht erfüllte Anspruch gemäß Punkt 1 des Vergleiches erlöschen, was nur durch Oppositionsklage geltend gemacht werden könnte (Heller-Berger-Stix 374). Die betreibende Partei mußte daher nicht vorbringen oder gar durch im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EO qualifizierte Urkunden beweisen, daß es bisher zu keinem Kaufanbot im Sinne des Punktes 4 dieses Vergleiches gekommen sei; es wäre Sache der verpflichteten Partei, allfällige Einwendungen mit Klage nach Paragraph 35, EO anzubringen.
Der Exekutionsantrag nach § 354 EO muß mangels eines ausdrücklichen gesetzlichen Gebotes nicht die Höhe der Gedstrafe anführen, die der verpflichteten Partei angedroht werden soll, sondern die betreibende Partei kann die Ausmessung der anzudrohenden Strafe auch dem Gericht überlassen (so für den vergleichbaren Fall einer Exekution nach § 355 EO, 3 Ob 92/81 und 3 Ob 98/81 unter Hinweis auf Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen, 193 und 198). Da seit der UWG-Novelle 1980 die Exekution nach § 354 Abs. 2 EO als erstes Beugemittel nur noch eine Geldstrafe vorsieht, kommt der Kommentarstelle von Heller-Berger-Stix (S 2572), es müßten im Exekutionsantrag das oder die Beugemittel angeführt werden, die nach Ansicht der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten angedroht werden sollen, keine Bedeutung mehr zu.Der Exekutionsantrag nach Paragraph 354, EO muß mangels eines ausdrücklichen gesetzlichen Gebotes nicht die Höhe der Gedstrafe anführen, die der verpflichteten Partei angedroht werden soll, sondern die betreibende Partei kann die Ausmessung der anzudrohenden Strafe auch dem Gericht überlassen (so für den vergleichbaren Fall einer Exekution nach Paragraph 355, EO, 3 Ob 92/81 und 3 Ob 98/81 unter Hinweis auf Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen, 193 und 198). Da seit der UWG-Novelle 1980 die Exekution nach Paragraph 354, Absatz 2, EO als erstes Beugemittel nur noch eine Geldstrafe vorsieht, kommt der Kommentarstelle von Heller-Berger-Stix (S 2572), es müßten im Exekutionsantrag das oder die Beugemittel angeführt werden, die nach Ansicht der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten angedroht werden sollen, keine Bedeutung mehr zu.
Daß die betreibende Partei schließlich im Exekutionsantrag die zur Vornahme der Handlung zu gewährende Frist im Sinne des § 354 Abs. 2 EO nicht angab, kann ihr gleichfalls nicht schaden. Zwar vertreten Heller-Berger-Stix aaO die Auffassung, im Exekutionsantrag müsse auch angegeben werden, welche Frist der betreibende Gläubiger für die Vornahme der zu erwirkenden Handlung für angemessen hält. Wenn aber diese Angabe fehlt, muß angenommen werden, daß die betreibende Partei die Festsetzung dieser Frist dem Exekutionsgericht anheimstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß derzeit nur die Entscheidung des Bewilligungsgerichtes zu überprüfen ist, während die Entscheidung des hier von Bewilligungsgericht verschiedenen Exekutionsgerichtes (dem die Festsetzung des Beugemittels und der Leistungsfrist obliegt) nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 74 und 78 EO iVm mit den §§ 50,40 und 41 ZPO.Daß die betreibende Partei schließlich im Exekutionsantrag die zur Vornahme der Handlung zu gewährende Frist im Sinne des Paragraph 354, Absatz 2, EO nicht angab, kann ihr gleichfalls nicht schaden. Zwar vertreten Heller-Berger-Stix aaO die Auffassung, im Exekutionsantrag müsse auch angegeben werden, welche Frist der betreibende Gläubiger für die Vornahme der zu erwirkenden Handlung für angemessen hält. Wenn aber diese Angabe fehlt, muß angenommen werden, daß die betreibende Partei die Festsetzung dieser Frist dem Exekutionsgericht anheimstellt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß derzeit nur die Entscheidung des Bewilligungsgerichtes zu überprüfen ist, während die Entscheidung des hier von Bewilligungsgericht verschiedenen Exekutionsgerichtes (dem die Festsetzung des Beugemittels und der Leistungsfrist obliegt) nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 74 und 78 EO in Verbindung mit mit den Paragraphen 50,,40 und 41 ZPO.