Rechtssatz RS0002536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002536
Entscheidungsdatum
18.12.1973
Rechtssatz
Aus der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MG hinsichtlich, der Mietrechte über Wohnungen ist der Umkehrschluß gerechtfertigt, daß diese Exekutionsbeschränkungen bzw -befreiungen nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht auch für Geschäftsräume zu gelten haben (vgl Heller-Berger-Stix 983; SZ 35/101).Aus der Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz 4, MG hinsichtlich, der Mietrechte über Wohnungen ist der Umkehrschluß gerechtfertigt, daß diese Exekutionsbeschränkungen bzw -befreiungen nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht auch für Geschäftsräume zu gelten haben vergleiche Heller-Berger-Stix 983; SZ 35/101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002536
Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_002