Aus der Begründung:
Wird auf ein Unternehmenszubehör bildendes Sachgut oder Recht Spezialexekution geführt, so kann sich der Verpflichtete auch dann nicht auf die Exekutionsbeschränkung des § 341 Abs. 1 EO berufen, wenn ihm diese im Fall der Unternehmensexekution zugute kommen müßte. Letztere Bestimmung gilt nur für die Unternehmensexekution, nicht aber auch für die Exekution auf einzelne Teile des Unternehmens (vgl. SZ 19/337). Es ist lediglich auf jene Exekutionsbeschränkungen und -befreiungen Bedacht zu nehmen, die die besonderen Bestimmungen für die jeweils angewandten Exekutionsmitte vorschreiben. Für die Exekution auf "andere Vermögensrechte" (§§ 331 ff. EO) gibt es - abgesehen von § 341 Abs. 1 EO - in der Exekutionsordnung keine Exekutionsbeschränkungen oder -befreiungen. Siehe hiezu die nach Aufhebung des § 330 EO gegenstandslos gewordene Marginalrubrik "Der Exekution entzogene Rechte" vor § 331 EO. Bei der vom Rekursgericht zitierten Bestimmung des § 150 ABGB (§ 336 EO) handelt es sich bloß um eine Sonderbestimmung über die unmittelbare Berichtigung zu § 120 EO.Wird auf ein Unternehmenszubehör bildendes Sachgut oder Recht Spezialexekution geführt, so kann sich der Verpflichtete auch dann nicht auf die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 341, Absatz eins, EO berufen, wenn ihm diese im Fall der Unternehmensexekution zugute kommen müßte. Letztere Bestimmung gilt nur für die Unternehmensexekution, nicht aber auch für die Exekution auf einzelne Teile des Unternehmens vergleiche SZ 19/337). Es ist lediglich auf jene Exekutionsbeschränkungen und -befreiungen Bedacht zu nehmen, die die besonderen Bestimmungen für die jeweils angewandten Exekutionsmitte vorschreiben. Für die Exekution auf "andere Vermögensrechte" (Paragraphen 331, ff. EO) gibt es - abgesehen von Paragraph 341, Absatz eins, EO - in der Exekutionsordnung keine Exekutionsbeschränkungen oder -befreiungen. Siehe hiezu die nach Aufhebung des Paragraph 330, EO gegenstandslos gewordene Marginalrubrik "Der Exekution entzogene Rechte" vor Paragraph 331, EO. Bei der vom Rekursgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 150, ABGB (Paragraph 336, EO) handelt es sich bloß um eine Sonderbestimmung über die unmittelbare Berichtigung zu Paragraph 120, EO.
Ebenso wenig wie § 341 Abs. 1 EO, bei der Exekution auf einzelne Unternehmensteile angewendet werden kann, können auch Schutzbestimmungen, die für bestimmte Vermögensteile angewendet werden, wie zum Beispiel § 251 Z. 6 EO für Fahrnisse, auf anders geartete Vermögensteile angewendet werden, weil es sich bei den Vorschriften über Exekutionsbeschränkungen oder -befreiungen um Ausnahmebestimmungen handelt, deren analoge Anwendung auf anders geartete Gegenstände grundsätzlich ausgeschlossen ist (Heller - Berger - Stix 1650).Ebenso wenig wie Paragraph 341, Absatz eins, EO, bei der Exekution auf einzelne Unternehmensteile angewendet werden kann, können auch Schutzbestimmungen, die für bestimmte Vermögensteile angewendet werden, wie zum Beispiel Paragraph 251, Ziffer 6, EO für Fahrnisse, auf anders geartete Vermögensteile angewendet werden, weil es sich bei den Vorschriften über Exekutionsbeschränkungen oder -befreiungen um Ausnahmebestimmungen handelt, deren analoge Anwendung auf anders geartete Gegenstände grundsätzlich ausgeschlossen ist (Heller - Berger - Stix 1650).
In Schrifttum und Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, in analoger Anwendung des § 251 Z. 6 EO sei die Exekutionsführung auch auf die unentbehrlichen Betriebsräume eines Kleingewerbetreibenden unzulässig (Kollroß, Die Exekution auf Vermögen und Unternehmungen, 51 mit ausführlichem Hinweis auf die Rechtsprechung in FN, 2; Baum, Exekution in Mietrechte, JBl. 1928, 23f., Hämmerle - Petschek - Ludwig 208; MietSlg. 4869). Kollroß meint a. a. O., zu diesem Schluß zwinge die Exekutionsordnung, die den Kleinbetrieb unter ausdrückliche Schutzbestimmungen stelle und eine Zerstörung der gegebenen Wirtschaftseinheit zu verhindern suche; es wäre sinnlos, die Werkzeuge und Maschinen für unpfändbar zu erklären (§ 251 Z 6 EO). und unter gewissen Voraussetzungen die Pfändung des Unternehmens auszuschließen (§ 341 Abs. 1 EO), aber doch zuzulassen, daß der für die Betriebsführung unentbehrliche Geschäftsraum auf unbestimmte Zeit zwangsweise untervermietet werde. Einer derartigen Schlußfolgerung stehen aber der bereits erwähnte Umstand, daß die §§ 331 bis 345 EO - abgesehen vom § 341 Abs. 1 EO - keine Pfändungsschutzbestimmungen enthalten und die Sonderbestimmungen des § 105 EO, und des § 42 Abs. 4 MietG entgegen. Nach § 105 EO sind dem Verpflichteten während der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienangehörigen unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Nach § 42 Abs. 4 MietG sind Mietrechte über Wohnungen der Exekution insoweit entzogen, als sie für den Mieter und die mit ihm in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume betreffen. Diese Bestimmungen rechtfertigen den Umkehrschluß, daß diese Exekutionsbeschränkungen bzw. -befreiungen nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht auch für Geschäftsräume zu gelten haben (vgl. Heller - Berger - Stix 983; SZ, 35/101). Es ist Kollroß (Exekution, 53) zwar beizupflichten, das diesen Gesetzen eine Härte anhaftet. Die Gerichte haben aber nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weiterherzigen Auslegung rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewußt oder unbewußt) nicht veranlaßt haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen; unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung (SZ 40/154, JBl. 1972, 538, RZ, 1973 S. 15 Nr. 1, EvBl. 1973/29). Die analoge Anwendung des § 251 Z. 6 EO auf Bestand- und ähnliche Rechte, wie auch auf ein Fruchtgenußrecht, ist aber auch deshalb nicht zulässig, weil das grundlegende Motiv des Pfändungsschutzes für Fahrnisse nach § 251, EO nicht auch für die genannten Vermögensrechte (§ 331 EO) gegeben ist. Bei Fahrnissen führt die exekutive Verwertung (Verkauf) zu deren Veräußerung, die genannten Vermögensrechte werden hingegen durch Zwangsverwaltung verwertet. Letztere bezweckt bloß die Befriedigung des Gläubigers aus den Einkünften des Exekutionsobjektes ohne dessen Veräußerung. Es tritt nicht einmal eine Unterbrechung der Nutzung ein, sondern lediglich ein Entzug der Verfügungsberechtigung des Verpflichteten. Auch aus den anschließenden Ausführungen ergibt, liegt demnach die für die analoge Anwendung des § 251 Z 6 EO, auf diese Vermögensrechte vorausgesetzte Gleichheit des Schutzinteresses nicht vor (vgl. SZ, 25/84, SZ, 38/56).In Schrifttum und Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, in analoger Anwendung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO sei die Exekutionsführung auch auf die unentbehrlichen Betriebsräume eines Kleingewerbetreibenden unzulässig (Kollroß, Die Exekution auf Vermögen und Unternehmungen, 51 mit ausführlichem Hinweis auf die Rechtsprechung in FN, 2; Baum, Exekution in Mietrechte, JBl. 1928, 23f., Hämmerle - Petschek - Ludwig 208; MietSlg. 4869). Kollroß meint a. a. O., zu diesem Schluß zwinge die Exekutionsordnung, die den Kleinbetrieb unter ausdrückliche Schutzbestimmungen stelle und eine Zerstörung der gegebenen Wirtschaftseinheit zu verhindern suche; es wäre sinnlos, die Werkzeuge und Maschinen für unpfändbar zu erklären (Paragraph 251, Ziffer 6, EO). und unter gewissen Voraussetzungen die Pfändung des Unternehmens auszuschließen (Paragraph 341, Absatz eins, EO), aber doch zuzulassen, daß der für die Betriebsführung unentbehrliche Geschäftsraum auf unbestimmte Zeit zwangsweise untervermietet werde. Einer derartigen Schlußfolgerung stehen aber der bereits erwähnte Umstand, daß die Paragraphen 331 bis 345 EO - abgesehen vom Paragraph 341, Absatz eins, EO - keine Pfändungsschutzbestimmungen enthalten und die Sonderbestimmungen des Paragraph 105, EO, und des Paragraph 42, Absatz 4, MietG entgegen. Nach Paragraph 105, EO sind dem Verpflichteten während der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienangehörigen unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Nach Paragraph 42, Absatz 4, MietG sind Mietrechte über Wohnungen der Exekution insoweit entzogen, als sie für den Mieter und die mit ihm in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume betreffen. Diese Bestimmungen rechtfertigen den Umkehrschluß, daß diese Exekutionsbeschränkungen bzw. -befreiungen nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht auch für Geschäftsräume zu gelten haben vergleiche Heller - Berger - Stix 983; SZ, 35/101). Es ist Kollroß (Exekution, 53) zwar beizupflichten, das diesen Gesetzen eine Härte anhaftet. Die Gerichte haben aber nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen nicht ihre Aufgabe, im Wege einer allzu weiterherzigen Auslegung rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewußt oder unbewußt) nicht veranlaßt haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen; unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung (SZ 40/154, JBl. 1972, 538, RZ, 1973 S. 15 Nr. 1, EvBl. 1973/29). Die analoge Anwendung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO auf Bestand- und ähnliche Rechte, wie auch auf ein Fruchtgenußrecht, ist aber auch deshalb nicht zulässig, weil das grundlegende Motiv des Pfändungsschutzes für Fahrnisse nach Paragraph 251,, EO nicht auch für die genannten Vermögensrechte (Paragraph 331, EO) gegeben ist. Bei Fahrnissen führt die exekutive Verwertung (Verkauf) zu deren Veräußerung, die genannten Vermögensrechte werden hingegen durch Zwangsverwaltung verwertet. Letztere bezweckt bloß die Befriedigung des Gläubigers aus den Einkünften des Exekutionsobjektes ohne dessen Veräußerung. Es tritt nicht einmal eine Unterbrechung der Nutzung ein, sondern lediglich ein Entzug der Verfügungsberechtigung des Verpflichteten. Auch aus den anschließenden Ausführungen ergibt, liegt demnach die für die analoge Anwendung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO, auf diese Vermögensrechte vorausgesetzte Gleichheit des Schutzinteresses nicht vor vergleiche SZ, 25/84, SZ, 38/56).
Die Zwangsverwaltung von Mietrechten des Verpflichteten an Räumen, die ihm zum Betriebe eines Unternehmens dienen, schließt nicht aus, daß ihm diese Räume zu diesem Zwecke erhalten bleiben. Der Verpflichtete kann diese Räume nämlich vom Zwangsverwalter in Bestand nehmen. Die Zulässigkeit eines solchen Vertrages, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 1093 ABGB, und aus der Erwägung, daß dem Verpflichteten durch die Zwangsverwaltung das Gebrauchsrecht über die eigene Sache entzogen ist, während es vom Zwangsverwalter auf Grund des Gesetzes an Stelle das Verpflichteten, aber keineswegs als sein Mandatar, im Interesse der Gläubiger ausgeübt wird, somit einem Dritten gebührt und daß selbst die unentbehrlichen Wohnräume dem Verpflichteten erst überlassen werden müssen § 105 EO), von einer Fortdauer des Gebrauchsrechtes des Verpflichteten also nicht einmal rücksichtlich dieser Räume die Rede sein kann. Der Abschluß eines solchen Bestandvertrages zwischen dem Zwangsverwalter und dem Verpflichteten ist nur mit Zustimmung des Exekutionsgerichtes zulässig. Dies gilt auch für die bloße Überlassung von Räumen an den Verpflichteten gegen ein Benützungsentgelt (Heller - Berger - Stix 1044; vgl. auch JBl. 1934, 214).Die Zwangsverwaltung von Mietrechten des Verpflichteten an Räumen, die ihm zum Betriebe eines Unternehmens dienen, schließt nicht aus, daß ihm diese Räume zu diesem Zwecke erhalten bleiben. Der Verpflichtete kann diese Räume nämlich vom Zwangsverwalter in Bestand nehmen. Die Zulässigkeit eines solchen Vertrages, ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 1093, ABGB, und aus der Erwägung, daß dem Verpflichteten durch die Zwangsverwaltung das Gebrauchsrecht über die eigene Sache entzogen ist, während es vom Zwangsverwalter auf Grund des Gesetzes an Stelle das Verpflichteten, aber keineswegs als sein Mandatar, im Interesse der Gläubiger ausgeübt wird, somit einem Dritten gebührt und daß selbst die unentbehrlichen Wohnräume dem Verpflichteten erst überlassen werden müssen Paragraph 105, EO), von einer Fortdauer des Gebrauchsrechtes des Verpflichteten also nicht einmal rücksichtlich dieser Räume die Rede sein kann. Der Abschluß eines solchen Bestandvertrages zwischen dem Zwangsverwalter und dem Verpflichteten ist nur mit Zustimmung des Exekutionsgerichtes zulässig. Dies gilt auch für die bloße Überlassung von Räumen an den Verpflichteten gegen ein Benützungsentgelt (Heller - Berger - Stix 1044; vergleiche auch JBl. 1934, 214).
Bezieht sich eine Zwangsverwaltung eines Miet- oder Fruchtgenußrechtes auf Räume, die der Verpflichtete zum Betriebe eines Unternehmens im Sinne des § 331 EO, benützt, dann ist die vom Zwangsverwalter nach den obigen Ausführungen zu treffenden Entscheidung, ob die Geschäftsräume dem Verpflichteten gegen Entgelt zu belassen oder ihm zu entziehen sind, eine solche von besonderer Wichtigkeit, sie bedarf daher nach § 112 Abs. 1 EO, der Zustimmung des Exekutionsgerichtes. Dieses wird den Entzug der Räume nur dann genehmigen dürfen, wenn diese Maßnahme zum Zweck einer wesentlich günstigeren Ertragserzielung unumgänglich sein sollte, oder wenn der Verpflichtete nicht zur Zahlung eines angemessenen Mietzinses oder Benützungsentgeltes bereit sein sollte oder diesbezügliche Vereinbarungen nicht einhalten sollte. Das Exekutionsgericht wird bei seiner Entscheidung streng darauf achten müssen, daß der Entzug der Betriebsräume nur als unumgängliche Maßnahme der Verwertung und nicht in schikanöser Absicht oder zur Ausübung eines wirtschaftlichen Druckes, z. B. durch Behinderung der Fortführung eines nach § 341 EO unpfändbaren Unternehmens, vorgenommen wird.Bezieht sich eine Zwangsverwaltung eines Miet- oder Fruchtgenußrechtes auf Räume, die der Verpflichtete zum Betriebe eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 331, EO, benützt, dann ist die vom Zwangsverwalter nach den obigen Ausführungen zu treffenden Entscheidung, ob die Geschäftsräume dem Verpflichteten gegen Entgelt zu belassen oder ihm zu entziehen sind, eine solche von besonderer Wichtigkeit, sie bedarf daher nach Paragraph 112, Absatz eins, EO, der Zustimmung des Exekutionsgerichtes. Dieses wird den Entzug der Räume nur dann genehmigen dürfen, wenn diese Maßnahme zum Zweck einer wesentlich günstigeren Ertragserzielung unumgänglich sein sollte, oder wenn der Verpflichtete nicht zur Zahlung eines angemessenen Mietzinses oder Benützungsentgeltes bereit sein sollte oder diesbezügliche Vereinbarungen nicht einhalten sollte. Das Exekutionsgericht wird bei seiner Entscheidung streng darauf achten müssen, daß der Entzug der Betriebsräume nur als unumgängliche Maßnahme der Verwertung und nicht in schikanöser Absicht oder zur Ausübung eines wirtschaftlichen Druckes, z. B. durch Behinderung der Fortführung eines nach Paragraph 341, EO unpfändbaren Unternehmens, vorgenommen wird.
Im Sinne dieser Ausführungen ist die Exekution auf das gepfändete Fruchtgenußrecht grundsätzlich zulässig. Hinsichtlich der hiedurch etwa betroffenen Räume, die die Verpflichtete zu Ausübung ihres Gastgewerbes (Frühstückspension) verwendet, besteht also selbst für den Fall keine Exekutionsbeschränkung oder -befreiung, daß alle diese Räume für die Ausübung des Gewerbes unentbehrlich sein sollten, dieses ein Kleinbetrieb im Sinne des § 251 Z. 6 und außerdem nach § 341 Abs. 1 EO der Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung entzogen wäre. Alle vom Rekursgericht in diesem Belange vermißten Sachverhaltsfeststellungen sind daher unerheblich.Im Sinne dieser Ausführungen ist die Exekution auf das gepfändete Fruchtgenußrecht grundsätzlich zulässig. Hinsichtlich der hiedurch etwa betroffenen Räume, die die Verpflichtete zu Ausübung ihres Gastgewerbes (Frühstückspension) verwendet, besteht also selbst für den Fall keine Exekutionsbeschränkung oder -befreiung, daß alle diese Räume für die Ausübung des Gewerbes unentbehrlich sein sollten, dieses ein Kleinbetrieb im Sinne des Paragraph 251, Ziffer 6 und außerdem nach Paragraph 341, Absatz eins, EO der Exekution durch Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung entzogen wäre. Alle vom Rekursgericht in diesem Belange vermißten Sachverhaltsfeststellungen sind daher unerheblich.
Der Verpflichtete muß aber auch bei der Zwangsverwaltung eines Fruchtgenußrechtes gemäß § 334 Abs. 2 EO die bereits erwähnte Bestimmung den § 105 EO hinsichtlich der betroffenen Wohnräume zugute kommen. Die Bestimmung ist, was die Untergerichte völlig übersehen haben, auch von Amts wegen wahrzunehmen (Heller - Berger - Stix 982). Das Erstgericht wird daher unter Bedachtnahme auf das diesbezügliche Vorbringen der Verpflichteten in der Einvernehmungstagsatzung noch zu überprüfen haben, ob und inwieweit der Verpflichteten Wohnräume (unter allfälliger Mitbenützung von Nebenräumen) zum eigenen unentbehrlichen Gebrauch nach § 105 EO zu überlassen sind, und sodann darüber zu entscheiden haben, welche Räume der Verpflichteten zur alleinigen oder Mitbenützung gemäß § 105 EO verbleiben und welche Räume Gegenstand der Zwangsverwaltung sind.Der Verpflichtete muß aber auch bei der Zwangsverwaltung eines Fruchtgenußrechtes gemäß Paragraph 334, Absatz 2, EO die bereits erwähnte Bestimmung den Paragraph 105, EO hinsichtlich der betroffenen Wohnräume zugute kommen. Die Bestimmung ist, was die Untergerichte völlig übersehen haben, auch von Amts wegen wahrzunehmen (Heller - Berger - Stix 982). Das Erstgericht wird daher unter Bedachtnahme auf das diesbezügliche Vorbringen der Verpflichteten in der Einvernehmungstagsatzung noch zu überprüfen haben, ob und inwieweit der Verpflichteten Wohnräume (unter allfälliger Mitbenützung von Nebenräumen) zum eigenen unentbehrlichen Gebrauch nach Paragraph 105, EO zu überlassen sind, und sodann darüber zu entscheiden haben, welche Räume der Verpflichteten zur alleinigen oder Mitbenützung gemäß Paragraph 105, EO verbleiben und welche Räume Gegenstand der Zwangsverwaltung sind.