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Rechtssatz RS0002673×

Rechtssatz RS0002673

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002673

Geschäftszahl

3Ob205/73

Entscheidungsdatum

18.12.1973

Rechtssatz

Bei einer Zwangsverwaltung eines Miet- und Fruchtgenußrechtes auf Räume, die der Verpflichtete zum Betrieb eines Unternehmens im Sinne Paragraph 331, EO benützt, bedarf die Entscheidung des Zwangsverwalters, ob die Geschäftsräume dem Verpflichteten gegen Entgelt zu belassen oder ihm zu entziehen sind, der Zustimmung gemäß Paragraph 112, EO des Exekutionsgerichtes. Es darf dem Entzug der Räume nur genehmigen, wenn diese Maßnahme zum Zweck einer wesentlich günstigeren Ertragserzielung unumgänglich sein sollte, oder wenn der Verpflichtete nicht zur Bezahlung eines angemessenen Mietzinses oder Benützungsentgeltes bereit sein sollte. Der Entzug der Betriebsräume darf nur als unumgängliche Maßnahme der Verwertung und nicht in schikanöser Absicht oder zur Ausübung eines wirtschaftlichen Druckes, z. B. durch Behinderung der Fortführung eines nach Paragraph 341, EO unpfändbaren Unternehmens, vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 205/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 3 Ob 205/73
    MietSlg 25609 = EvBl 1974/199 S 440 = SZ 46/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002673

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_004