Rechtssatz RS0002544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002544
Entscheidungsdatum
27.03.2001
Rechtssatz
Die Zwangsverwaltung der Mietrechte des Verpflichteten an Räumen, die ihm zum Betriebe eines Unternehmens dienen, schließt nicht aus, daß ihm diese Räume zu diesem Zwecke erhalten bleiben. Der Verpflichtete kann diese Räume von Zwangsverwalter in Bestand nehmen. Der Abschluß eines solchen Bestandvertrages zwischen dem Zwangsverwalter und dem Verpflichteten ist nur mit Zustimmung des Exekutionsgerichtes zulässig. Dies gilt auch für die bloße Überlassung von Räumen an den Verpflichteten gegen ein Benützungsentgelt (Heller-Berger-Stix 1004 f; vgl auch JBl 1934,214).Die Zwangsverwaltung der Mietrechte des Verpflichteten an Räumen, die ihm zum Betriebe eines Unternehmens dienen, schließt nicht aus, daß ihm diese Räume zu diesem Zwecke erhalten bleiben. Der Verpflichtete kann diese Räume von Zwangsverwalter in Bestand nehmen. Der Abschluß eines solchen Bestandvertrages zwischen dem Zwangsverwalter und dem Verpflichteten ist nur mit Zustimmung des Exekutionsgerichtes zulässig. Dies gilt auch für die bloße Überlassung von Räumen an den Verpflichteten gegen ein Benützungsentgelt (Heller-Berger-Stix 1004 f; vergleiche auch JBl 1934,214).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 205/73
Entscheidungstext OGH 18.12.1973 3 Ob 205/73
Veröff: SZ 46/123 = MietSlg 25609 = EvBl 1974/199 S 440
- 1 Ob 23/01s
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
Vgl; Beisatz: Durch die Zwangsverwaltung wird dem Verpflichteten das Recht zum Gebrauch der eigenen Sache entzogen; es wird vom Zwangsverwalter auf Grund des Gesetzes an Stelle des Verpflichteten im Interesse der Gläubiger ausgeübt. Selbst die unentbehrlichen Wohnräume müssen dem Verpflichteten erst überlassen werden, sodass von einer Fortdauer des Gebrauchsrechts des Verpflichteten an diesen Räumen keine Rede sein kann. (T1); Veröff: SZ 74/54
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002544
Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_003