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Rechtssatz RS0002544

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002544

Geschäftszahl

3Ob205/73; 1Ob23/01s

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Rechtssatz

Die Zwangsverwaltung der Mietrechte des Verpflichteten an Räumen, die ihm zum Betriebe eines Unternehmens dienen, schließt nicht aus, daß ihm diese Räume zu diesem Zwecke erhalten bleiben. Der Verpflichtete kann diese Räume von Zwangsverwalter in Bestand nehmen. Der Abschluß eines solchen Bestandvertrages zwischen dem Zwangsverwalter und dem Verpflichteten ist nur mit Zustimmung des Exekutionsgerichtes zulässig. Dies gilt auch für die bloße Überlassung von Räumen an den Verpflichteten gegen ein Benützungsentgelt (Heller-Berger-Stix 1004 f; vergleiche auch JBl 1934,214).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 205/73
    Entscheidungstext OGH 18.12.1973 3 Ob 205/73
    Veröff: SZ 46/123 = MietSlg 25609 = EvBl 1974/199 S 440
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    Vgl; Beisatz: Durch die Zwangsverwaltung wird dem Verpflichteten das Recht zum Gebrauch der eigenen Sache entzogen; es wird vom Zwangsverwalter auf Grund des Gesetzes an Stelle des Verpflichteten im Interesse der Gläubiger ausgeübt. Selbst die unentbehrlichen Wohnräume müssen dem Verpflichteten erst überlassen werden, sodass von einer Fortdauer des Gebrauchsrechts des Verpflichteten an diesen Räumen keine Rede sein kann. (T1); Veröff: SZ 74/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002544

Dokumentnummer

JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_003