Rechtssatz RS0004236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004236
Entscheidungsdatum
18.12.1973
Rechtssatz
Die Unternehmensteile (Zubehör) bilden insoweit eine rechtliche Einheit, als sie nach den §§ 331 ff EO gemeinsam Gegenstand einer Exekution auf das Unternehmen (in seiner Gesamtheit) sein können. Abgesehen von Betriebsliegenschaften (Heller-Berger-Stix Komm EO 948 ff) kann aber auf die einzelnen Sachgüter und Rechte, soweit diese selbständig verwertbare Vermögensrechte sind, grundsätzlich auch abgesondert Exekution geführt werden.Die Unternehmensteile (Zubehör) bilden insoweit eine rechtliche Einheit, als sie nach den Paragraphen 331, ff EO gemeinsam Gegenstand einer Exekution auf das Unternehmen (in seiner Gesamtheit) sein können. Abgesehen von Betriebsliegenschaften (Heller-Berger-Stix Komm EO 948 ff) kann aber auf die einzelnen Sachgüter und Rechte, soweit diese selbständig verwertbare Vermögensrechte sind, grundsätzlich auch abgesondert Exekution geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004236
Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00205_7300000_010