Rechtssatz RS0002564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002564
Entscheidungsdatum
20.10.1969
Rechtssatz
Einkommen- und Vermögensteuer sind Personalsteuern, daher nicht gemäß § 120 Abs 1 EO vom Zwangsverwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Sie können auch nicht mit Forderungen, die in die Zwangsverwaltung fallen, aufgerechnet werden.Einkommen- und Vermögensteuer sind Personalsteuern, daher nicht gemäß Paragraph 120, Absatz eins, EO vom Zwangsverwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Sie können auch nicht mit Forderungen, die in die Zwangsverwaltung fallen, aufgerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002564
Dokumentnummer
JJR_19691020_OGH0002_0030OB00114_6900000_001