Rechtssatz RS0002581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002581
Entscheidungsdatum
12.04.1989
Rechtssatz
Von der Liegenschaft zu entrichtende Steuern sind nicht etwa nur die reinen Realsteuern oder solche, denen ein Vorzugsrecht nach § 216 Abs 1 Z 2 EO zukommt, sondern alle Steuern, welche bei einer Betriebsliegenschaft von dem Unternehmen zu entrichten sind, das von der Zwangsverwaltung der Liegenschaft erfaßt wird, insbesondere auch die Umsatzsteuer aus den Einnahmen einer Vermietung der verwalteten Liegenschaft.Von der Liegenschaft zu entrichtende Steuern sind nicht etwa nur die reinen Realsteuern oder solche, denen ein Vorzugsrecht nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO zukommt, sondern alle Steuern, welche bei einer Betriebsliegenschaft von dem Unternehmen zu entrichten sind, das von der Zwangsverwaltung der Liegenschaft erfaßt wird, insbesondere auch die Umsatzsteuer aus den Einnahmen einer Vermietung der verwalteten Liegenschaft.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 10/89
Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 10/89
EvBl 1989/175 S 691 = WBl 1989,226 = NZ 1991,200
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002581
Dokumentnummer
JJR_19890412_OGH0002_0030OB00010_8900000_002