Der Rekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat zwar in der Tagsatzung vom 19.9.1988 über die Erledigung der Verwaltungsrechnung verhandelt. Diese Tagsatzung war aber nur als Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse (E-Form 193) anberaumt worden, nicht auch als solche zur Erledigung der Verwaltungsrechnung (E-Form 191), mag es auch im Sinne der Rechtsmittelausführungen der betreibenden Partei durchaus zulässig sein, beide Verhandlungen in einer Tagsatzung durchzuführen. Soweit sich die Tagsatzung dann tatsächlich auch auf die Erledigung der Verwaltungsrechnung bezog, war daher der Masseverwalter mangels Bekanntgabe dieses zusätzlichen Verhandlungsgegenstandes und der Rechtsfolge des Nichterscheinens im Sinne des § 116 Abs 2 EO nicht gehörig geladen (Angst-Jakusch-Pimmer, EO12 Anm 6 zu § 116). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Masseverwalter schriftlich Erinnerungen einbrachte. Als nicht oder jedenfalls nicht gehörig Geladener konnte der Masseverwalter vielmehr trotz der Bestimmung des § 117 Abs 2 EO die Entscheidung über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung anfechten (Heller-Berger-Stix 1020). Die von der betreibenden Partei in erster Linie beantragte Zurückweisung des Rekurses des vom Masseverwalter in zweiter Instanz erhobenen Rekurses kommt daher nicht in Betracht.Der Rekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat zwar in der Tagsatzung vom 19.9.1988 über die Erledigung der Verwaltungsrechnung verhandelt. Diese Tagsatzung war aber nur als Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse (E-Form 193) anberaumt worden, nicht auch als solche zur Erledigung der Verwaltungsrechnung (E-Form 191), mag es auch im Sinne der Rechtsmittelausführungen der betreibenden Partei durchaus zulässig sein, beide Verhandlungen in einer Tagsatzung durchzuführen. Soweit sich die Tagsatzung dann tatsächlich auch auf die Erledigung der Verwaltungsrechnung bezog, war daher der Masseverwalter mangels Bekanntgabe dieses zusätzlichen Verhandlungsgegenstandes und der Rechtsfolge des Nichterscheinens im Sinne des Paragraph 116, Absatz 2, EO nicht gehörig geladen (Angst-Jakusch-Pimmer, EO12 Anmerkung 6 zu Paragraph 116,). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Masseverwalter schriftlich Erinnerungen einbrachte. Als nicht oder jedenfalls nicht gehörig Geladener konnte der Masseverwalter vielmehr trotz der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, EO die Entscheidung über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung anfechten (Heller-Berger-Stix 1020). Die von der betreibenden Partei in erster Linie beantragte Zurückweisung des Rekurses des vom Masseverwalter in zweiter Instanz erhobenen Rekurses kommt daher nicht in Betracht.
In der Sache selbst ist vorweg zu bemerken, daß im Gesetz ein Beschluß auf Nichtgenehmigung der Rechnung als Ganzes nicht vorgesehen ist (Schubert-Soldern, Zwangsverwaltung 123), sondern es muß ausgesprochen werden, inwieweit die Rechnung genehmigt wird und in welchem Punkt sie unrichtig ist und daher berichtigt werden muß, und welches Rechnungsergebnis demnach als richtig zu gelten hat (Heller-Berger-Stix 1019). Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ist daher in Wahrheit ein Aufhebungsbeschluß, weil das Gericht zweiter Instanz sich noch nicht in der Lage erachtete, schon über die Abzugspost der unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigenden Umsatzsteuer abzusprechen. Wegen des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses muß aber davon ausgegangen werden, daß das Gericht zweiter Instanz hier einen Rechtskraftvorbehalt verfügte.
Zutreffend ist die Ansicht der zweiten Instanz, daß zu den gemäß § 120 Abs 2 Z 1 EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen auch die Umsatzsteuer aus den Einnahmen einer Vermietung der verwalteten Liegenschaft gehört. Zwar wird die umsatzsteuerpflichtige Leistung nach § 1 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 9 UStG auch im Falle der Erbringung während eines Verwaltungsverfahrens von der verpflichteten Partei selbst getätigt (VwGH SlgF 5.766). Daraus folgt aber nicht, daß die Umsatzsteuer keine im Zwangsverwaltungsverfahren entstandene Auslage ist, die von der Liegenschaft zu entrichten ist. Von der Liegenschaft zu entrichtende Steuern sind nicht etwa nur die reinen Realsteuern oder solche, denen ein Vorzugsrecht nach § 216 Abs 1 Z 2 EO zukommt, sondern alle Steuern, welche bei einer Betriebsliegenschaft von dem Unternebmen zu entrichten sind, das von der Zwangsverwaltung der Liegenschaft erfaßt wird (Heller-Berger-Stix 1030), was insbesondere auch für die Umsatzsteuer zutrifft (Heller-Berger-Stix 1032). Dieselbe Auffassung liegt auch dem Leitfaden für Zwangsverwalter zugrunde (P. 73 Z 1 Abs 4 und 5) und wurde auch in der Rechtsprechung stets vertreten (SZ 17/14, SZ 20/129, ZBl 1936/362, 3 Ob 39/87, vgl auch SZ 59/85; nicht gegenteilig auch RPfl Slg E Slg 1985/133, wo es nur darum ging, ob ein auf einer Liegenschaft geführter Gewerbebetrieb überhaupt von der Zwangsverwaltung erfaßt war).Zutreffend ist die Ansicht der zweiten Instanz, daß zu den gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, EO unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen zu berichtigenden Auslagen auch die Umsatzsteuer aus den Einnahmen einer Vermietung der verwalteten Liegenschaft gehört. Zwar wird die umsatzsteuerpflichtige Leistung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 9, UStG auch im Falle der Erbringung während eines Verwaltungsverfahrens von der verpflichteten Partei selbst getätigt (VwGH SlgF 5.766). Daraus folgt aber nicht, daß die Umsatzsteuer keine im Zwangsverwaltungsverfahren entstandene Auslage ist, die von der Liegenschaft zu entrichten ist. Von der Liegenschaft zu entrichtende Steuern sind nicht etwa nur die reinen Realsteuern oder solche, denen ein Vorzugsrecht nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO zukommt, sondern alle Steuern, welche bei einer Betriebsliegenschaft von dem Unternebmen zu entrichten sind, das von der Zwangsverwaltung der Liegenschaft erfaßt wird (Heller-Berger-Stix 1030), was insbesondere auch für die Umsatzsteuer zutrifft (Heller-Berger-Stix 1032). Dieselbe Auffassung liegt auch dem Leitfaden für Zwangsverwalter zugrunde (P. 73 Ziffer eins, Absatz 4 und 5) und wurde auch in der Rechtsprechung stets vertreten (SZ 17/14, SZ 20/129, ZBl 1936/362, 3 Ob 39/87, vergleiche auch SZ 59/85; nicht gegenteilig auch RPfl Slg E Slg 1985/133, wo es nur darum ging, ob ein auf einer Liegenschaft geführter Gewerbebetrieb überhaupt von der Zwangsverwaltung erfaßt war).
Da nach § 120 Abs 2 Z 1 EO nicht nur die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, sondern auch die nicht länger als drei Jahre rückständigen Steuern unmittelbar aus den Verwaltungserträgen berichtigt werden müssen, spielt die Rechtskraft der früheren Verwaltungsrechnungen nur insofern eine Rolle, als die Entrichtung der Umsatzsteuer nur mehr aus den Erträgnissen der jetzt noch offenen letzten Rechnungsperiode möglich ist, nicht aber aus den Erträgnissen früherer Perioden.Da nach Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, EO nicht nur die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, sondern auch die nicht länger als drei Jahre rückständigen Steuern unmittelbar aus den Verwaltungserträgen berichtigt werden müssen, spielt die Rechtskraft der früheren Verwaltungsrechnungen nur insofern eine Rolle, als die Entrichtung der Umsatzsteuer nur mehr aus den Erträgnissen der jetzt noch offenen letzten Rechnungsperiode möglich ist, nicht aber aus den Erträgnissen früherer Perioden.
Bei der Berücksichtigung der Umsatzsteuer geht es nicht darum, ob eine Forderungsanmeldung des Finanzamtes des Verpflichteten oder des Masseverwalters vorliegt; dies könnte nur eine Rolle spielen, wenn die Rechnung schon rechtskräftig genehmigt wurde und es nur mehr um die Verteilung der Rechnungsüberschüsse ginge. Im Sinne des § 124 Z 2 EO könnte die vom Verwalter nicht berücksichtigte Umsatzsteuer dann immer noch als Vorzugspost in Betracht kommen, und nur dann wäre eine entsprechende Forderungsanmeldung erforderlich. Solange es aber um die amtswegige Prüfung der Verwaltungsrechnung geht, bedarf es keiner Forderungsanmeldungen. Der im Rekurs vorgelegte Antrag des Masseverwalters an das Konkursgericht, die Umsatzsteuer gemäß § 47 Abs 3 KO als Vorzugspost zu bestimmen, spielt daher im jetzigen Verfahrensstadium keine Rolle. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.Bei der Berücksichtigung der Umsatzsteuer geht es nicht darum, ob eine Forderungsanmeldung des Finanzamtes des Verpflichteten oder des Masseverwalters vorliegt; dies könnte nur eine Rolle spielen, wenn die Rechnung schon rechtskräftig genehmigt wurde und es nur mehr um die Verteilung der Rechnungsüberschüsse ginge. Im Sinne des Paragraph 124, Ziffer 2, EO könnte die vom Verwalter nicht berücksichtigte Umsatzsteuer dann immer noch als Vorzugspost in Betracht kommen, und nur dann wäre eine entsprechende Forderungsanmeldung erforderlich. Solange es aber um die amtswegige Prüfung der Verwaltungsrechnung geht, bedarf es keiner Forderungsanmeldungen. Der im Rekurs vorgelegte Antrag des Masseverwalters an das Konkursgericht, die Umsatzsteuer gemäß Paragraph 47, Absatz 3, KO als Vorzugspost zu bestimmen, spielt daher im jetzigen Verfahrensstadium keine Rolle. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 40 und 50 ZPO.