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Rechtssatz RS0002704

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002704

Geschäftszahl

3Ob10/89

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Rechtssatz

Im Gesetz ist ein Beschluß auf Nichtgenehmigung der Rechnung als Ganzes nicht vorgesehen; es muß vielmehr ausgesprochen werden, inwieweit die Rechnung genehmigt wird und in welchem Punkt sie unrichtig ist und daher berichtigt werden muß, und welches Rechnungsergebnis demnach als richtig zu gelten hat. Genehmigt das Gericht zweiter Instanz die Verwaltungsrechnung nicht, ist dies in Wahrheit ein Aufhebungsbeschluß.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 10/89
    EvBl 1989/175 S 691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002704

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0030OB00010_8900000_003