Rechtssatz RS0002632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002632
Entscheidungsdatum
04.11.1975
Rechtssatz
Hat sich das zunächst nur vorgemerkte Pfandrecht in ein vollstreckbares Pfandrecht iS der §§ 89, 88 EO verwandelt, auf Grund dessen die betreibende Gläubigerin unmittelbar beim Exekutionsgericht die Bewilligung der Verwertung der Pfandsachen verlangen kann, fehlt einer trotzdem gegen den Erwerber der Pfandliegenschaften erhobenen Hypothekarklage das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.Hat sich das zunächst nur vorgemerkte Pfandrecht in ein vollstreckbares Pfandrecht iS der Paragraphen 89, 88, EO verwandelt, auf Grund dessen die betreibende Gläubigerin unmittelbar beim Exekutionsgericht die Bewilligung der Verwertung der Pfandsachen verlangen kann, fehlt einer trotzdem gegen den Erwerber der Pfandliegenschaften erhobenen Hypothekarklage das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002632
Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0040OB00599_7500000_002